Notifikationsgesetz
LGBL_VO_19980409_36NotifikationsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.04.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1998 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 83/1997
Gesetzüber die Durchführung eines Informationsverfahrensauf dem Gebiet der technischen Vorschriften
(Notifikationsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach dem Recht der Europäischen Union eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Informationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes erweitern, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
(2) Eine technische Spezifikation ist eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter diesen Begriff fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 EG-Vertrag, für Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten sowie die Herstellungsmethoden und - verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
(3) Eine sonstige Vorschrift ist eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist, insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(4) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.
(5) Technische Defacto-Vorschriften sind insbesondere:
(6) Der Entwurf einer technischen Vorschrift ist der Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(7) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Informationsverfahren
§ 3
Mitteilung (Notifikation)
(1) Die Landesregierung hat jeden Entwurf einer technischen Vorschrift dem Bund zwecks Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Mitteilungspflichten anordnen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht schon bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift notwendig sind.
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, kann in der Mitteilung nach Abs. 1 beantragt werden, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
(5) Mitteilungen gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
§ 4
Stillhaltefristen
(1) Die zuständigen Landesbehörden dürfen technische Vorschriften nicht vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Mitteilung bei der Europäischen Kommission erlassen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat den Landtag in diesen Fällen auf die Stillhaltefrist hinzuweisen und ihm vom Ergebnis des Informationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 lit. c und d enden vorzeitig,
(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 lit. c und d und Abs. 3 gelten nicht für technische Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(7) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
§ 5
Mitteilungsstelle
(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Informationsverfahrens zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat den zuständigen Landesbehörden das vom Bund bestätigte Datum des Eingangs der Mitteilung bei der Europäischen Kommission sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
Kundmachung
In der Kundmachung von technischen Vorschriften, die einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, unterzogen worden sind, ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften dieser Richtlinie bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften eingehalten wurden.
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