Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach
LGBL_VO_19980331_34Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in LauterachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1998 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitserklärungder Widmung einer besonderen Flächefür ein Einkaufszentrum in Lauterach
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 1019 und 1020/2, KG Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 6.800 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.
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