Pflichtschulzeitgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19980326_31Pflichtschulzeitgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1998 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Pflichtschulzeitgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Pflichtschulzeitgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 23/1979, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner eine überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt, die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 3/1984, der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 24/1990, der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 27/1995, die Art. II und III des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 29/1995, und der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 10/1998, werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber die Unterrichtszeit anden öffentlichen Pflichtschulen
(Pflichtschulzeitgesetz)
Allgemeines
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen). Ferner regelt dieses Gesetz die Betreuungszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen, die als ganztägige Schulen geführt werden.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(4) Auf Schulschikurse, Schulwanderungen und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der Schule stattfinden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Volks-, Haupt-, Sonderschulen undPolytechnische Schulen
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr umfaßt
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 schulfrei sind, sind Schultage.
§ 3
Schulfreie Tage
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(2) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann in Volks-, Haupt- und Sonderschulen das Schulforum und in Polytechnischen Schulen der Schulgemeinschaftsausschuß in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage und in besonderen Fällen einen weiteren Tag schulfrei erklären. In besonderen Fällen kann auch die Bezirkshauptmannschaft einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
(3) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirkshauptmannschaft und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.
(4) Wenn die Zahl der nach Abs. 3 schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie des § 4 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach Abs. 3 zuständige Behörde eine derartige Anordnung treffen.
§ 4
Schulfreier Samstag
(1) Für einzelne Schulen oder auch nur für die Regelklassen einer Hauptschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt können die Samstage schulfrei erklärt werden, wenn dies pädagogisch vertretbar ist und der gesetzliche Schulerhalter aus Gründen der Schulerhaltung dagegen keinen Einwand erhebt. Unter denselben Voraussetzungen kann auch nur ein Samstag im Monat schulfrei erklärt werden.
(2) Über die Schulfreierklärung nach Abs. 1 hat an den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, das Schulforum und an den Polytechnischen Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, der Schulgemeinschaftsausschuß zu entscheiden.
(3) Vor einer Entscheidung über die Schulfreierklärung nach Abs. 1 erster Satz und über deren Aufhebung sind an den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, die Erziehungsberechtigten der Schüler, die im nächsten Schuljahr voraussichtlich die Schule bzw. die betreffenden Klassen der Schule besuchen werden, und die Lehrer der Schule in einer mündlichen Erörterung zu hören. Die Erörterung ist so durchzuführen, daß die wesentlichen Auswirkungen der Schulfreierklärung, insbesondere in pädagogischer, stundenplanmäßiger, sozialer und gesundheitlicher Hinsicht, besprochen werden können. Der Schularzt und ein allenfalls bestehender Elternverein der Schule sind zur Teilnahme an der Erörterung einzuladen. Die Vorbereitung und Leitung der mündlichen Erörterung obliegen dem Schulleiter.
(4) Die Schulfreierklärung nach Abs. 1 hat spätestens bis zum Beginn, an Polytechnischen Schulen jedoch spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen des betreffenden Schuljahres zu erfolgen. Sie gilt jeweils bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie aufgehoben wird; an Polytechnischen Schulen kann sie auch noch innerhalb der ersten zwei Wochen eines Schuljahres mit Wirkung für dieses aufgehoben werden.
(5) Die Schulfreierklärung nach Abs. 1 ist der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
Schultag
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich allfälliger Freigegenstände und unverbindlicher Übungen, eines Förderunterrichtes sowie anderer Zusatzangebote (Schulversuche) für Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten und zweiten Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der dritten und vierten Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der fünften Schulstufe höchstens sieben, für Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe höchstens acht sowie für Schüler der neunten Schulstufe höchstens neun betragen. Für Schüler der ersten fünf Schulstufen kann das Klassenforum in begründeten Fällen die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag um eine Stunde unverbindliche Übung oder um eine halbe Stunde Förderunterricht erhöhen. Für Schüler der siebten und achten Schulstufe kann das Klassenforum die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag mit höchstens neun festsetzen, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die bei der Stundenplangestaltung nicht berücksichtigt werden können, notwendig ist.
(2) Der Unterricht darf nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. In Volks-, Haupt- und Sonderschulen kann jedoch das Schulforum und in Polytechnischen Schulen der Schulgemeinschaftsausschuß den Beginn des Unterrichtes für frühestens 7 Uhr und für Schüler ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichtes für spätestens 18 Uhr ansetzen, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die bei der Stundenplangestaltung nicht berücksichtigt werden können, notwendig ist.
(3) An ganztägigen Schulen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme der Samstage anzubieten. An jedem Schultag, an dem eine Betreuung stattfindet, sind eine Lernzeit und eine Freizeit vorzusehen. Ein Unterricht, an dem Schüler freiwillig teilnehmen, kann erforderlichenfalls gleichzeitig mit einer Freizeit, nicht jedoch mit einer Lernzeit vorgesehen werden. Während der Unterrichtsstunden einschließlich der dazugehörenden Pausen für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Der Betreuungsteil bzw. der Unterricht darf nicht vor 16 Uhr enden.
(4) Der Schulleiter hat den Stundenplan festzulegen. Er hat sich dabei an die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu halten. Der Stundenplan muß außerdem so gestaltet sein, daß er unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler nicht übersteigt. An ganztägigen Schulen darf die Festlegung der Betreuungsstunden im Freizeitteil nur im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter erfolgen.
(5) Vor der endgültigen Festlegung des Stundenplanes (Abs. 4) hat der Schulleiter in Volks-, Haupt- und Sonderschulen das Einvernehmen mit den Klassenforen und in Polytechnischen Schulen das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuß herzustellen.
§ 6
Unterrichtsstunden, Betreuungsstundenund Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn es die fahrplanmäßigen Betriebszeiten der Verkehrsmittel von Fahrschülern erfordern, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei und in der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ist eine ausreichende Pause zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung festzusetzen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(4) Eine Betreuungsstunde hat 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause zu umfassen. Eine Teilung der Stunde ist zulässig. Die Zeiteinheiten des Betreuungsteiles sind mit jenen des Unterrichtsteiles abzustimmen.
Berufsschulen
§ 7
Schuljahr
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(2) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen am zweiten Montag im September und für lehrgangsmäßige Berufsschulen am ersten Werktag im September; wenn dieser auf einen Freitag oder Samstag fällt, beginnt das Schuljahr jedoch an dem auf den Samstag folgenden Werktag. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester (Abs. 1 zweiter Satz) beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien (Abs. 1 zweiter Satz) beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters. Die Landesregierung kann für die Berufsschulen durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(4) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 nicht schulfrei sind,
(5) Welche Tage im Sinne des Abs. 4 an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Schulleiter festzulegen.
§ 8
Schulfreie Tage
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(2) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuß in jedem Unterrichtsjahr bis zu zwei Tage und in besonderen Fällen einen weiteren Tag schulfrei erklären. In besonderen Fällen kann auch die Landesregierung einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
(3) Würde die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 1 und 2 schulfrei sind, unter Berücksichtigung der gemäß § 10 bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden an den einzelnen Schultagen um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Dauer der Ferien so zu bestimmen bzw. bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Lehrgänge so zu verlängern, daß diese Unterschreitung nicht eintritt. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien oder bei saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Die ersten drei Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage drei oder weniger, so kann die Landesregierung eine derartige Anordnung treffen.
§ 9
Schulfreier Samstag
(1) Für einzelne lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen können die Samstage schulfrei erklärt werden, wenn dies pädagogisch vertretbar ist und der gesetzliche Schulerhalter aus Gründen der Schulerhaltung dagegen keinen Einwand erhebt.
(2) Über die Schulfreierklärung nach Abs. 1 hat der Schulgemeinschaftsausschuß zu entscheiden.
(3) Die Schulfreierklärung nach Abs. 1 hat spätestens bis zum Beginn des betreffenden Schuljahres zu erfolgen. Sie gilt jeweils bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie aufgehoben wird.
(4) Die Schulfreierklärung nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Schultag
Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der schulfreien Tage gemäß § 8 Abs. 1 sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf Schulwochen und Schultage aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen darf an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn, an den übrigen Tagen neun nicht überschreiten.
§ 11
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ist eine ausreichende Pause zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung festzusetzen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Schulversuche
Die Landesregierung kann zur Erprobung von zweckentsprechenden Unterrichtszeiten durch Verordnung Regelungen treffen, bei denen von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der betreffenden Schulart im Landesgebiet bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
§ 13
Verordnungen
(1) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft aufgrund dieses Gesetzes ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Wenn sich aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen nur auf einzelne Schulen beziehen, sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
§ 14
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die im § 2 Abs. 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 15
Personenbezogene Begriffe
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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