Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
LGBL_VO_19980310_29Tuberkulose-ReihenuntersuchungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1998 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Durchführungvon Tuberkulose-Reihenuntersuchungen
(Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung der Personengruppen
Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
§ 2
Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft durchzuführen.
§ 3
Untersuchungsintervall
(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 lit. a bis e einmal jährlich und für Personen gemäß § 1 lit. f zweimal jährlich durchzuführen.
(2) Fremde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit fünf Jahren ununterbrochen in Österreich haben, sind nicht mehr zu untersuchen.
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