Vergabegesetz
LGBL_VO_19980217_20VergabegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1998 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 75/1997
Gesetzüber die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabegesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Geltungsbereich
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Vergaben von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen sowie für solche Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Auftraggeber), das sind
(2) Sind an einem Unternehmen nach Abs. 1 lit. e mehrere Gebietskörperschaften beteiligt, so gilt ein solches Unternehmen dann als Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land an dem in öffentlicher Hand befindlichen Anteil zumindest die relative Mehrheit besitzt. Beteiligungen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) sind dem Land zuzurechnen. Sind die Anteile des Landes (einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände) und anderer Gebietskörperschaften gleich hoch, gilt das Unternehmen als Auftraggeber, wenn es seinen Sitz im Land hat. Sind die Anteile des Landes (einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände) und jene des Bundes gleich hoch, gilt das Unternehmen als Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes. Unternehmungen gelten auch, sofern bundesrechtliche oder andere landesrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen, dann als Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land oder Gemeinden (Gemeindeverbände) des Landes nicht beteiligt sind, jedoch das Unternehmen seinen Sitz im Lande hat.
(3) Auftraggeber nach Abs. 1 dürfen Bauaufträge im Sinne des Anhanges II des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II des Bundesvergabegesetzes 1997 vergebene Dienstleistungsaufträge, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, nur dann zu mehr als 50 v.H. subventionieren, wenn sich der Dritte verpflichtet, bei der Vergabe dieser Aufträge die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht
§ 4
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die Landesregierung kann mit Verordnung die Bestimmungen des II. und III. Hauptstücks für Bau und Baukonzessionsaufträge der im § 2 Abs. 1 lit. a bis e genannten Auftraggeber auch unterhalb der im § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 20 Mio. S beträgt und dies im Interesse des Wettbewerbs, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist.
§ 5
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 5 Abs. 2 bis 7 und 6 bis 10 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, sind mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
II. Hauptstück
Vergabe von Aufträgen
§ 6
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an – spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung – befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bieter und deren Angebot betreffenden Angaben zu wahren.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
§ 7
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
(1) Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen des 2. und 3. Teils des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/ 1997, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
(2) Die Bestimmungen der §§ 34, 59 Abs. 3, 61 Abs. 3 letzter Satz, 64 letzter Satz, 65, 86 und 97 Abs. 3 letzter Satz des Bundesvergabegesetzes 1997 sind nicht anzuwenden.
§ 8
Inhalt von Verordnungen
(1) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen, soweit sie sich auf Bereiche beziehen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßt sind, den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration nicht widersprechen.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können unter Berücksichtigung des Abs. 1 einschlägige ÖNORMEN oder Teile von diesen für bindend erklären. Soweit es aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit erforderlich ist, können auch von diesen ÖNORMEN abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen werden.
III. Hauptstück
Rechtsschutz
Nachprüfungsverfahren
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines diesem Gesetz unterliegenden Vertrags mit einem Auftraggeber glaubhaft macht, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Zur Entscheidung über einen nach Abs. 1 oder gemäß § 13 gestellten Antrag ist der beim Amt der Landesregierung eingerichtete Vergabekontrollsenat in erster und letzter Instanz zuständig. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
§ 10
Vergabekontrollsenat
(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und vier Beisitzern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Ein Mitglied ist nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch, eines nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes, eines nach Anhörung der Wirtschaftskammer und eines nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so hat für die verbleibende Amtszeit unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen und in den Landtag wählbar sein. Der Vorsitzende ist aus dem Richterstand zu ernennen. Zum Berichterstatter ist ein Landesbediensteter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist von der Landesregierung abzuberufen bei
(4) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats sind in Ausübung dieses Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied einzuberufen. Sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, entscheidet über die allfällige Befangenheit der Vergabekontrollsenat. Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vergabekontrollsenat. An der Abstimmung über die Befangenheit oder den Ablehnungsantrag hat das jeweilige Ersatzmitglied mitzuwirken.
(6) In der Sitzung werden die erforderlichen Anträge vom Vorsitzenden oder mit dessen Zustimmung vom Berichterstatter gestellt. Die übrigen Mitglieder können Gegen oder Abänderungsanträge stellen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters sowie von mindestens zwei Beisitzern mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit Ausnahme der mündlichen Verhandlungen sind die Sitzungen nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen. Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen. Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenats, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind
vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(8) Den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats gebührt – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen und im Amtsblatt kundzumachen ist.
(9) Der Vergabekontrollsenat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 11
Vorverfahren
(1) Der Unternehmer hat binnen zwei Wochen nach Kenntnis einer vom Auftraggeber getroffenen Entscheidung diesem unter Angabe von Gründen mitzuteilen, daß die Entscheidung gegen dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung verstößt und ihm deshalb ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 1 entweder die behauptete Rechtswidrigkeit unverzüglich zu beheben oder unter Anführung des wesentlichen Sachverhalts den Unternehmer binnen zwei Wochen schriftlich zu verständigen, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
(3) Der Auftraggeber darf nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn
§ 12
Hauptverfahren
(1) Sofern noch kein Zuschlag erteilt wurde, ist ein Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nur zulässig, wenn ein Vorverfahren (§ 11) durchgeführt wurde. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung des Auftraggebers im Vorverfahren (§ 11 Abs. 2) oder – sofern eine solche Verständigung nicht erfolgt ist – nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§ 11 Abs. 2) beim Vergabekontrollsenat einzubringen.
(2) Ein Antrag gemäß § 9 Abs. 1 hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
(4) Entscheidet der Vergabekontrollsenat vor der Zuschlagserteilung, so hat er die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder die diskriminierende Spezifikation zu streichen, wenn diese
(5) Entscheidungen nach Abs. 4 sind binnen zwei Monaten nach Antragstellung zu fällen.
(6) Nach der Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder eine dazu ergangene Verordnung der Zuschlag nicht dem Bestbieter oder in Fällen des § 96 Abs. 1 Z. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/ 1997, dem Billigstbieter erteilt wurde. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlags, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach der Zuschlagserteilung beim Vergabekontrollsenat einzubringen. In einem solchen Verfahren hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag des Auftraggebers ferner festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
§ 13
Einstweilige Verfügung
(1) Durch eine einstweilige Verfügung hat der Vergabekontrollsenat vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Aufhebung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung des Auftraggebers im Vorverfahren (§ 11 Abs. 2) oder – sofern eine solche Verständigung nicht erfolgt ist – nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§ 11 Abs. 2) beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Er ist nur zulässig, wenn zugleich ein Antrag gemäß § 9 Abs. 1 gestellt wird. Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrte Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit sowie die entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(4) Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit für den Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung sind maßgebend:
(5) In der einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, anzugeben. Sobald die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung weggefallen sind, hat der Vergabekontrollsenat diese unverzüglich, gegebenenfalls auch von Amts wegen, aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung über den Aufhebungsantrag außer Kraft.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(7) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Die Entscheidung hat zu erfolgen entweder vom gesamten Vergabekontrollsenat oder, sofern dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist, von einem aus drei Mitgliedern bestehenden verkleinerten Senat, dem der Vorsitzende, der Berichterstatter sowie ein weiteres Mitglied, das in der Geschäftsordnung zu bestimmen ist, angehören müssen.
§ 14
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen 1 v.H. des geschätzten Auftragswerts, höchstens jedoch 100.000 S.
(2) Wurde gegen den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt, so hat ihm der Vergabekontrollsenat den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
(3) Der Vergabekontrollsenat kann andere als amtliche Sachverständige beiziehen.
(4) Hat ein Auftraggeber oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn er zuvor ausdrücklich auf die Säumnisfolge hingewiesen hat, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Außerstaatliche Kontrolle
§ 15
Bescheinigungsverfahren
(1) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, besorgen, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teils des Bundesvergabegesetzes 1997 anzuwenden ist, regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen.
(2) Nähere Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 16
Außerstaatliche Schlichtung
Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstücks des 3. Teils des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/ 1997, zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrags durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat für die umgehende Weiterleitung des Antrags an die Kommission zu sorgen.
§ 17
Kontrolle durch die Kommission
(1) Wird ein den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegender Auftraggeber von der Kommission aufgefordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so hat der betroffene Auftraggeber die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat die Landesregierung vom Einschreiten der Kommission in Kenntnis zu setzen.
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 18
Schadenersatz, Rücktritt des Auftraggebers
(1) Bei schuldhafter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen durch Organe der Vergabestelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der Vergabestelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Weitergehende Ansprüche, die sich aus dem Zivilrecht ergeben, bleiben unberührt.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn der Vergabekontrollsenat gemäß § 12 Abs. 6 erster Satz festgestellt hat, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter oder in Fällen des § 96 Abs. 1 Z. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/ 1997, dem Billigstbieter erteilt wurde. Die Klage ist beim Landesgericht Feldkirch einzubringen. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an die Feststellung gemäß § 12 Abs. 6 des Vergabekontrollsenats gebunden.
(3) Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn gemäß § 12 Abs. 6 letzter Satz festgestellt wurde, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(4) Der Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 des Strafgesetzbuches beteiligt haben. Der begünstigte Bieter und das schuldtragende Organ des Auftraggebers haften solidarisch.
(5) Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen und Rücktrittsrechte bleiben hievon unberührt.
IV. Hauptstück
Schluß, Straf, Übergangs- undAußerkrafttretensbestimmungen
§ 19
Mitteilungspflichten
Die Auftraggeber sind, soweit dies aufgrund der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist, verpflichtet, die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 20
Strafbestimmungen
Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 BVG weisungsgebunden sind,
§ 21
Übergangs- undAußerkrafttretensbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Vergabegesetz, LGBl. Nr. 24/1994, außer Kraft. Auf Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, ist jenes Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Bestellungen von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Vergabekontrollsenats aufgrund der Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, gelten insoweit als Bestellungen nach diesem Gesetz, als sie mit den Bestimmungen des § 10 vereinbar sind.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.