Gemeindeverband „Schulerhalterverband Hauptschule Rankweil“
LGBL_VO_19980127_15Gemeindeverband „Schulerhalterverband Hauptschule Rankweil“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1998 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Bildung des Gemeindeverbandes
„Schulerhalterverband Hauptschule Rankweil“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungs-gesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1995, wird auf Antrag der Gemeinde Rankweil und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Meiningen, Rankweil und Übersaxen bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Rankweil.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Hauptschule Rankweil“ und hat seinen Sitz in Rankweil.
§ 2
Schulliegenschaft
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Rankweil steht im Eigentum der Marktgemeinde Rankweil.
(2) Die Marktgemeinde Rankweil stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 3
Investitions- und Instandsetzungsaufwand
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und - einrichtung.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Rankweil ist von der Marktgemeinde Rankweil zu tragen.
(4) Der zwischen der Marktgemeinde Rankweil und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muß so gestaltet sein, daß der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Marktgemeinde Rankweil unverzüglich durchgeführt werden.
§ 4
Betriebsaufwand
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Marktgemeinde Rankweil zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Marktgemeinde Rankweil und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Hauptschule Rankweil ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
Gemeinde Meiningen 71,88 v.H.
Gemeinde Übersaxen 28,12 v.H.
§ 5
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 6
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Meiningen 12 Stimmen
Rankweil 83 Stimmen
Übersaxen 5 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluß über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einvernehmen aller verbandsangehörigen Gemeinden gefaßt werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
§ 7
Obmann
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
§ 8
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuß angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9
Urkundenfertiger
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 10
Auflösung
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluß des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.
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