Pensionskassenvorsorgegesetz
LGBL_VO_19980115_4PensionskassenvorsorgegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1998 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbstständiger Antrag 74/1997
Gesetzüber die freiwillige Pensionskassenvorsorgefür Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen(Pensionskassenvorsorgegesetz)
Allgemeines
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionsvorsorge in Pensionskassen für die im § 16 des Bezügegesetzes 1998 bezeichneten Personen (Pensionskassenvorsorge).
(2) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
(3) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Abs. 1 erfaßten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b des Pensionskassengesetzes abzuschließen.
(4) Die durch Abs. 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des Pensionskassengesetzes.
(5) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des Pensionskassengesetzes an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 3 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.
Beitragsrecht
§ 2
Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers
(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 1 Abs. 4 hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge nach den §§ 16 des Bezügegesetzes 1998 an die Pensionskasse zu leisten (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers).
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des 4. Abschnittes dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.
§ 3
Pensionskassenbeitrag desAnwartschaftsberechtigten
(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
§ 4
Verwaltungskosten, Versicherungssteuer
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 2 als auch für allfällige gemäß § 3 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.
Unverfallbarkeit
§ 5
(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.
(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes ergebenden Betrag nicht übersteigt.
(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem Bezügegesetz 1998 kann der Anwartschaftsberechtigte
(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 lit. a) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem
späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 lit. c), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs. 3 lit. a) zugrunde zu legen waren.
Leistungsrecht
§ 6
Art der Versorgungsleistungen
(1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:
(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 2 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 3 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.
§ 7
Alterspension/Vorzeitige Alterspension
(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des Bezügegesetzes 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.
§ 8
Berufsunfähigkeitspension
(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des Bezügegesetzes 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:
(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:
(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt solange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.
§ 9
Witwen/Witwerpension
(1) Leistungsanspruch auf Witwen/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 6 Abs. 1 lit. a erbracht wurde.
(2) Die Höhe der Witwen/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
(3) Die Höhe der Witwen/Witwerpension beträgt im versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.
§ 10
Waisenpension
(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.
(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt im versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.
§ 11
Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
§ 12
Leistungsansprüche
(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 7 bis 10 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen, jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.
(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5 %.
(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.
(4) Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.
Gemeinsame Bestimmungen undSchlußbestimmungen
§ 13
Informations und Auskunftspflichten
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl zu informieren.
(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.
§ 14
Mitwirkung an der Verwaltung
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz.
§ 15
Kündigung des Pensionskassenvertrages
Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 des Pensionskassengesetzes kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts und Leistungsberechtigten mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
§ 16
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 17
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf die im § 16 des Bezügegesetzes 1998 genannten Personen jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem das Bezügegesetz 1998 für die betreffenden Personen in Kraft tritt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.