Schlachtverordnung
LGBL_VO_19971223_97SchlachtverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1997 38. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz von Tierenzum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
(Schlachtverordnung)*)
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Handlungen, die in waidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 3
Grundsatz
Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
Anforderungen für Schlachtstätten
§ 4
Allgemeine Anforderungen
Schlachtstätten müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, daß die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
§ 5
Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen,Betäuben, unmittelbares Töten, Entbluten
Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachtstätten verbracht werden, sind
§ 6
Technische Hilfsmittel
(1) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere müssen so beschaffen sein, instandgehalten und verwendet werden, daß eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
(2) Die Verwendung der technischen Hilfsmittel gemäß Abs. 1 zur Durchführung der in den Anlagen 3 bis 7 angeführten Betäubungs- und Tötungsverfahren bedarf der Bewilligung der Behörde. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung der Bewilligung von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen oder Auflagen zu erteilen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung oder die im Bewilligungsbescheid getroffenen Bestimmungen wiederholt mißachtet werden.
(3) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und - geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.
§ 7
Personal
Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auszuführen.
Schlachten/Töten außerhalb vonSchlachtstätten
§ 8
Schlachtung im allgemeinen
Für die Schlachtung von in § 5 genannten Tieren außerhalb von Schlachtstätten gelten die Bestimmungen des § 5 lit. b bis d sowie der §§ 6 und 7.
§ 9
Schlachtung/Tötung zum Eigenverbrauch
Für die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb der Schlachtstätte durch den Eigentümer zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des § 5 lit. b bis d, des § 6 Abs. 1 sowie des § 7.
§ 10
Tötung zur Seuchenbekämpfung/Tötungvon überzähligen Eintagsküken
(1) Die Tötung von in § 5 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anlage 5 durchzuführen.
(2) Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anlage 6 zu töten.
§ 11
Tötung von Pelztieren
Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß Anlage 7 zu töten.
§ 12
Tötung im Notfall
Die §§ 8, 9, 10 und 11 gelten nicht für den Fall, daß ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muß.
§ 13
Verletzte und kranke Tiere
(1) Transportunfähige (insbesondere verletzte oder kranke) Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden.
(2) Die Behörde kann jedoch die Verbringung von verletzten oder kranken Tieren zum Zwecke der Schlachtung oder Tötung zulassen, sofern den Tieren dadurch keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.
Anlage 1
zu § 5 lit. a
ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN UND UNTERBRINGENDER TIERE IN SCHLACHTSTÄTTEN
I. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
II. ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF TIERE, DIE NICHT IN BEHÄLTNISSEN
ANGELIEFERT WERDEN
III. ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF TIERE, DIE IN BEHÄLTNISSEN
ANGELIEFERT WERDEN
Anlage 2
zu § 5 lit. b
RUHIGSTELLEN DER TIERE VOR DEM BETÄUBEN,SCHLACHTEN ODER TÖTEN
Anlage 3
zu § 5 lit. c
BETÄUBEN UND TÖTEN VON TIEREN MIT AUSNAHMEVON PELZTIEREN
I. ZULÄSSIGE VERFAHREN
A. Betäuben
B. Töten
II. BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS BETÄUBEN
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
III. BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS TÖTEN
Anlage 4
zu § 5 lit. d
ENTBLUTEN VON TIEREN
Anlage 5
zu § 10 Abs. 1
TÖTUNG IM RAHMEN DER SEUCHENBEKÄMPFUNG
ZULÄSSIGE VERFAHREN
Alle Verfahren, die gemäß Anlage 3 zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen.
Außerdem kann die Behörde die Anwendung anderer Verfahren zur Tötung anfallender Tiere unter Einhaltung der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung genehmigen, wobei sie insbesondere sicherstellt, daß - bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod
führen (z.B. Bolzenschußverfahren), dafür Sorge getragen wird, daß die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden und weitere Eingriffe an den Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.
Anlage 6
zu § 10 Abs. 2
TÖTEN VON ÜBERZÄHLIGEN KÜKEN UND EMBRYONEN INBRUTRÜCKSTÄNDEN
I. ZULÄSSIGE VERFAHREN FÜR DAS TÖTEN VON KÜKEN
II. BESONDERE ANFORDERUNGEN
III. ZULÄSSIGES VERFAHREN FÜR DAS TÖTEN VON EMBRYONEN
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Punkt II Z. 1 genannten Apparat zu behandeln.
Anlage 7
zu § 11
TÖTUNG VON PELZTIEREN
I. ZULÄSSIGE VERFAHREN
II. BESONDERE ANFORDERUNGEN
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