Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
LGBL_VO_19971202_83FleischuntersuchungsgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1997 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Erhebung einerFleischuntersuchungsgebühr
(Fleischuntersuchungsgebührenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 5, 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Pauschalgebühr
(1) Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt für die:
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
ausgewachsene Rinder 60,22 S
Einhufer 58,89 S
Kälber und Jungrinder 33,46 S
Schweine mit einem Schlachtge-
wicht bis 25 kg 6,69 S
von 25 kg oder mehr 17,40 S
Schlachtgewicht bis 12 kg 2,34 S
von 12 kg bis 18 kg 4,68 S
über 18 kg 6,69 S
b) Durchführung einer Rückstandsunter-
suchung je 100 kg 1,81 S
c) Durchführung einer Kontrollunter-
suchung je 100 kg 4,01 S
d) Durchführung der Auslandsfleisch-
untersuchung je 100 kg 4,01 S
(2) Die Gebühren im Abs. 1 lit. a Z. 2 und 4 beinhalten auch die Kosten für die Trichinenuntersuchung.
(3) Die Mindestgebühr für einen Untersuchungstermin, ausgenommen Abs. 1 lit. b, c und d, beträgt je 100 kg 6,69 S, wenigstens jedoch 401,50 S.
§ 2
Höhe der spezifischen Gebühr
(1) Die Höhe der unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr nach § 1 zur Deckung der tatsächlichen Kosten festgelegten spezifischen Gebühr beträgt für die:
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
Totgewicht über 120 kg 86,– S
gewicht bis einschließlich 120 kg 47,– S
über 25 kg 47,– S
drei Monate 40,– S
einschließlich 25 kg,
Schaf- und Ziegenlämmer jünger
als drei Monate 23,– S
Zuchtwild 53,– S
Schalenwild aus freier Wildbahn 53,– S
Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie
Flugwild) aus freier Wildbahn 13,– S
Hauskaninchen 13,– S
Geflügel 0,80 S
b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)
Kompressionsmethode 23,– S
Verdauungsmethode 14,– S
Verdauungsmethode mit Trichomat 16,– S
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je angefangene
Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 225,– S
zuzüglich Fahrtkosten je km 7,60 S
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei
tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 38,– S
sonstigem Fleisch und Fleischwaren
aller Art je 100 kg 74,– S
zuzüglich Fahrtkosten je km 7,60 S
(2) Die Mindestgebühr für einen Untersuchungstermin, ausgenommen Abs. 1 lit. c, beträgt 172,50 S.
(3) Für eine Überprüfung der Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den Fleischuntersuchungstierarzt (§ 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz) sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung von demjenigen, der die Überprüfung verlangt, 200 v.H. der Gebühr gemäß der Abs. 1 bzw. 2 zu entrichten.
(4) Ein Zuschlag von jeweils 100 v.H. der Gebühr gemäß der Abs. 1 bis 3 ist vom Gebührenpflichtigen für Untersuchungen zu entrichten, die auf sein Verlangen außerhalb der jeweils vom Bürgermeister gemäß § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes festgesetzten Schlachttage und Untersuchungszeiten vorgenommen werden.
(5) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 2 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Fleischuntersuchungsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenpflichtige die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(6) Der Gebührenpflichtige hat neben der gemäß den Abs. 1 bis 5 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für eine von einer Untersuchungsanstalt durchgeführten bakteriologischen Fleischuntersuchung zuzüglich der Kosten für die Probeentnahme und den Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Zerlegung des Schlachtkörpers oder einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist.
§ 3
Meldung des Fleischuntersuchungsorgans
Das Fleischuntersuchungsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum fünften des Folgemonats der Behörde schriftlich zu melden:
§ 4
Ausgleichskassa
(1) Die den Fleischuntersuchungsorganen, ausgenommen in Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt:
a) für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 je
angefangene Viertelstunde 172,50 S, wobei für die Berechnung des
Zeitaufwandes nur die unmittelbar im Fleischbetrieb, die für die
Entnahme und Einsendung von Proben zur bakteriologischen
Fleischuntersuchung oder anderer amtlich angeordneter Proben
oder die bei der Trichinenuntersuchung anfallenden Zeiten
herangezogen werden dürfen,
b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung und der Trichinenuntersuchung bei
Entfernungen
bis einschließlich fünf Kilometer 38,– S,
zwischen fünf und einschließlich
zehn Kilometer 76,– S,
c) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der
Kontrolluntersuchung je km 7,60 S,
(2) Über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Ausgleichskassa ist dem Beirat (§ 9 Fleischuntersuchungsgebührengesetz) mit Stichtag 31. August jeweils bis Ende September ein Jahresbericht vorzulegen.
§ 5
Gebührenanteil für Gemeinden
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, haben 26 v.H. der eingehobenen spezifischen Gebühr (§ 2) an die Ausgleichskassa zu überweisen.
§ 6
Mitteilungen an die Ausgleichskassa
Die Bezirkshauptmannschaften haben aufgrund der gemäß § 3 eingelangten Meldungen der Ausgleichskassa bis Ende des Monats mitzuteilen:
§ 7
Aufzeichnungen an dieBezirkshauptmannschaft
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, haben der Bezirkshauptmannschaft über jeden Kalendermonat jeweils bis zum fünften des Folgemonats in übersichtlicher Form bekanntzugeben:
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 85/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1995 und Nr. 61/1996, außer Kraft.
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