Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“
LGBL_VO_19971113_82Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1997 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dasLandschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried"
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Unterschutzstellung
(1) Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lauterach und in der Marktgemeinde Hard ist als Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ nach dieser Verordnung geschützt.
(2) Für die Erhaltung und Pflege der Streuewiesen im Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ gilt diese Verordnung nicht. Diese richtet sich weiterhin nach den Bestimmungen der Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“.
§ 2
Schutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.9.1997, Zl. IVe- 131.42*, ausgewiesene Gebiet zwischen dem Riedshalbgraben und dem Moosbachgraben im Norden, der Gemeindegrenze zu Hard und der Sackstraße im Nordwesten, der Dornbirnerach im Südwesten und der Senderstraße im Südosten.
§ 3
Schutzzweck
Der Schutzzweck der Verordnung besteht darin,
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) In dem in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:
(3) Die Schutzbestimmungen des Abs. 1 stehen den folgenden Maßnahmen und den damit notwendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen:
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz des Lauteracher Riedes, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1969, außer Kraft.
§ 7
Befristung
Die Verordnung ist vorläufig bis zum 31. Dezember 2002 befristet.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard und im Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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