Klärschlammverordnung
LGBL_VO_19971009_75KlärschlammverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1997 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm
(Klärschlammverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 41/1985, und nach Notifizierung gemäß Art. 8 der Richtlinie 83/189/ EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Klärschlamm darf nur in Form von Klärschlammdünger (§ 2) zur Ausbringung abgegeben und verwendet werden.
(2) Der Abs. 1 steht dem Ausbringen von Stoffen, die unter Verwendung von Klärschlamm hergestellt werden, nicht entgegen, sofern sie nach bundesrechtlichen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Die Betreiber kommunaler Abwasserreinigungsanlagen haben bis Ende Jänner jedes Jahres der Bezirkshauptmannschaft über die Menge des im abgelaufenen Jahr angefallenen Klärschlamms sowie seine Verwertung und Entsorgung zu berichten, die Hersteller von Klärschlammdünger in gleicher Weise über die Menge des übernommenen Klärschlamms sowie seine Verarbeitung und Verwertung.
§ 2
Anforderungen an Klärschlammdünger
(1) Zur Herstellung von Klärschlammdünger darf nur biologisch stabilisierter Klärschlamm von Abwasserreinigungsanlagen verwendet werden, bei denen Untersuchungen des Klärschlamms (§ 3 Abs. 1) keine Überschreitungen der folgenden Grenzwerte ergeben:
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
(2) Wird festgestellt, daß der Klärschlamm einer Abwasserreinigungsanlage den Anforderungen des Abs. 1 nicht entspricht, darf von dieser Abwasserreinigungsanlage erst wieder Klärschlamm zur Herstellung von Klärschlammdünger abgegeben und verwendet werden, wenn die Ursache für
den Qualitätsmangel beseitigt ist.
(3) Klärschlammdünger muß folgenden Anforderungen entsprechen:
§ 3
Untersuchung von Klärschlamm undKlärschlammdünger
(1) Die Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen haben durch ein geeignetes Untersuchungslabor Proben des Klärschlamms entnehmen und auf die in der Anlage 1 angeführten Inhaltsstoffe untersuchen zu lassen. Über die Ergebnisse der Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis erstellt werden, welches inhaltlich der Anlage 1 entspricht. Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall bis zu 10.000 Einwohnerwerten mindestens jährlich, darüberhinaus mindestens halbjährlich vorzunehmen. Die Untersuchung auf polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane ist im Abstand von fünf Jahren bei den von der Behörde bezeichneten Abwasserreinigungsanlagen vorzunehmen, bei welchen diese Schadstoffe im Hinblick auf die Abwassereinleiter in erheblicher Menge anfallen können.
(2) Zur Ausbringung darf nur Klärschlammdünger abgegeben und verwendet werden, der vorher chargenweise auf seine Eignung gemäß § 2 Abs. 3 untersucht worden ist. Der Hersteller hat ein geeignetes Untersuchungslabor damit zu beauftragen, eine repräsentative Mischprobe der Charge zu entnehmen und auf die in der Anlage 2 angeführten Inhaltsstoffe zu untersuchen. Über die Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis erstellt werden, welches inhaltlich der Anlage 2 entspricht.
(3) Die Probenahmen und Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Stand der Analytik durchzuführen. Als solcher gilt der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Untersuchungsmethoden, Verfahren und Einrichtungen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Analytik sind insbesondere die vom Umweltinstitut des Landes Vorarlberg bezeichneten oder diesen gleichwertigen Untersuchungsmethoden, Verfahren und Einrichtungen heranzuziehen. Die jeweils angewendeten Untersuchungsmethoden und Verfahren sind im Untersuchungszeugnis anzugeben.
(4) Ein Untersuchungslabor ist im Sinne des Abs. 1 und 2 geeignet, wenn es die fachliche Befähigung und Ausstattung aufweist, die für Probenahmen und Untersuchungen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlich sind, und zuläßt, daß das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg seine Eignung insbesondere im Wege von Vergleichsuntersuchungen überprüft.
§ 4
Düngen mit Klärschlammdünger, Allgemeines
(1) Das Düngen mit Klärschlammdünger hat so zu erfolgen, daß die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und daß Interessen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes nicht verletzt werden. Soweit in den §§ 5 bis 8 keine besonderen Regelungen getroffen sind, hat das Düngen mit Klärschlammdünger nach dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung zu erfolgen.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je ha bewirtschafteter Fläche dürfen keinen Klärschlammdünger verwenden.
(3) Durch das Düngen dürfen Gewässer nicht verunreinigt und angrenzende Feucht- und Magerwiesen, Hecken und Waldränder nicht beeinträchtigt werden. Kein Klärschlammdünger darf ausgebracht werden auf stark durchnäßten oder schneebedeckten Böden sowie in Hanglagen bei Abschwemmungsgefahr.
§ 5
Zulässige Ausbringungsmenge
(1) Soweit sich aus dem § 4 nichts anderes ergibt, darf im Verlauf von zwei Jahren Klärschlammdünger mit einer Phosphatmenge, berechnet als P2O5, von höchstens 160 kg je ha ausgebracht werden.
(2) Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens darf abweichend vom Abs. 1 Klärschlammdünger in der Menge ausgebracht werden, die erforderlich ist, um
§ 6
Ausbringungsflächen
(1) Klärschlammdünger darf nur auf Flächen ausgebracht werden, die hiefür insbesondere im Hinblick auf ihre Lage, die Bodenbeschaffenheit und den Bewuchs geeignet sind.
(2) Klärschlammdünger darf nicht ausgebracht werden:
(3) Klärschlammdünger darf auf Flächen nicht ausgebracht werden, deren Boden im Hinblick auf seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften für die Ausbringung von Klärschlamm nicht geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
§ 7
Überwachung der Ausbringungsflächen
(1) Für jede Ausbringungsfläche, die nicht auf Dauer der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln entzogen ist, muß ein Gutachten eines geeigneten Untersuchungslabors über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 vorliegen.
(2) Die Behörde kann über den Abs. 1 hinaus eine nach Lage des Falles in Betracht kommende Begutachtung gemäß § 6 Abs. 3 verlangen, wenn
(3) Solange ein Gutachten gemäß Abs. 1 oder 2 fehlt, darf auf der betreffenden Fläche kein Klärschlammdünger mehr ausgebracht werden.
(4) Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat die Ausbringungsflächen, bei welchen die letzte diesbezügliche Bodenuntersuchung mehr als fünf Jahre zurückliegt, stichprobenweise auf den Gehalt des Bodens an Schwermetallen und die Versorgung mit Phosphor (§ 6 Abs. 3 lit. b und c) zu untersuchen.
(5) Die Begutachtung gemäß § 6 Abs. 3 lit. a hat soweit wie möglich auf der Grundlage der Daten der Amtlichen Bodenschätzung und des Hydrographischen Dienstes zu erfolgen. Für die Beurteilung der Bindungsstärke im Oberboden sind die oberen 30 cm heranzuziehen. Sie sind bei uneinheitlichem Aufbau differenziert zu beurteilen. Für die Beurteilung der Grundwassergefährdung sind neben der Bindungsstärke im Oberboden und den Eigenschaften des Unterbodens auch die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen.
(6) Für die Begutachtung gemäß § 6 Abs. 3 ist von jedem Feldstück, soweit auf diesem Klärschlamm ausgebracht werden soll, eine Bodenprobe zu nehmen. Als ein Feldstück gelten alle zusammenhängenden, gleichartig bewirtschafteten Ausbringungsflächen eines Abnehmers. Die Bodenprobe hat aus einer repräsentativen Mischprobe aus mindestens zwanzig Einstichen zu bestehen, die mittels eines Bohrstockes bei Ackerflächen bis
zur Krumentiefe, aber mindestens bis zu einer Tiefe von 20 cm, auf Grünland bis zu einer Tiefe von 10 cm vorzunehmen sind.
(7) Das Bodengutachten muß inhaltlich der Anlage 3 entsprechen. Im Bodengutachten ist die Grundfläche, auf welche es sich bezieht, genau zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Bodengutachtens ist dem Umweltinstitut des Landes Vorarlberg zu übermitteln, sofern dieses nicht selbst das Gutachten erstellt. Für die Untersuchungsmethoden und -verfahren sowie die Eignung von Untersuchungslabors gilt der § 3 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 8
Nutzungsbezogene Düngebeschränkungen
(1) Auf Weiden oder Futteranbauflächen darf Klärschlammdünger nur in der Zeit nach der letzten Nutzung im Herbst bis zum Vegetationsbeginn ausgebracht werden. Auf Äckern, auf welchen Zwischenfrüchte angebaut werden, die grün verfüttert werden, darf nach der Ackerernte bis zur Ernte der Zwischenfrucht kein Klärschlammdünger ausgebracht werden.
(2) Auf Obst- und Gemüsekulturen, ausgenommen Obstbaumkulturen, darf während der Vegetationszeit kein Klärschlammdünger ausgebracht werden. Auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden, darf während einer Zeit von zehn Monaten vor der Ernte kein Klärschlamm ausgebracht werden.
§ 9
Kontrolle der Abgabe und Verwendungvon Klärschlammdünger zum Düngen
(1) Die Hersteller von Klärschlammdünger (Lieferanten) dürfen Klärschlammdünger nur aufgrund einer schriftlichen Bestellung durch den Abnehmer für eine genau bezeichnete Ausbringungsfläche abgeben. Hiefür haben die Lieferanten gemeinsam ein einheitliches Bestellscheinformular aufzulegen, welches mit einer fortlaufenden Nummer versehen ist und inhaltlich dem Muster der Anlage 4 entspricht. Als Ausbringungsflächen dürfen nur Flächen angegeben werden, bei denen der Ausbringung von Klärschlammdünger weder Bestimmungen dieser Verordnung, noch Verbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften, noch Förderungsrichtlinien des Landes oder Bundes entgegenstehen. Es darf nicht mehr Klärschlammdünger abgegeben und übernommen werden als die Differenz zwischen der Ausbringungsmenge, die sich für die Ausbringungsfläche gemäß § 5 für zwei Jahre ergibt, und der Gesamtmenge des im Vorjahr und im laufenden Jahr bezogenen Klärschlammdüngers.
(2) Die Lieferanten haben über die Lieferung einen Lieferschein auszustellen, der inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht. Eine Ausfertigung des Lieferscheins muß dem Abnehmer übergeben werden. Beim Transport des Klärschlammdüngers muß eine Ausfertigung des Lieferscheins mitgeführt werden. Dem Abnehmer ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung des Untersuchungszeugnisses über die betreffende Charge des Klärschlammdüngers zu übergeben. Die Lieferanten haben je eine Ausfertigung der Bestellscheine und Lieferscheine mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme zu übergeben.
(3) Der gelieferte Klärschlammdünger darf nur auf der auf dem Lieferschein angegebenen Ausbringungsfläche ausgebracht werden. Soll er auf einer anderen Fläche ausgebracht werden, ist vorher beim Lieferant ein entsprechend geänderter Lieferschein einzuholen. Für die vorschriftsgemäße Ausbringung ist der Abnehmer von Klärschlammdünger verantwortlich, im Falle der Ausbringung durch einen Frächter dieser.
(4) Die Lieferanten haben gemeinsam im Datenverbund für jeden Abnehmer und jedes Kalenderjahr ein Abnehmerverzeichnis zu führen, welches zu enthalten hat:
§ 10
Rekultivierung mit Klärschlammdünger
(1) Die Rekultivierung von Flächen, deren Boden durch unmittelbare menschliche Eingriffe stark beeinträchtigt ist, unter Verwendung von Klärschlammdünger ist zulässig, soweit dies zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich ist und die in § 3 Abs. 1 des Klärschlammgesetzes genannten Interessen nicht verletzt werden. Rekultivierungsflächen dürfen erst wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn durch ein Bodengutachten gemäß § 7 dargetan wird, daß die Erfordernisse des § 6 Abs. 3 erfüllt sind. Auf einer Grundfläche darf ungeachtet der Zahl der Ausbringungen eine Gesamtmenge von höchstens 250 t je ha, bezogen auf die im Klärschlammdünger enthaltene Trockenmasse an Klärschlamm, ausgebracht werden.
(2) Rekultivierungsprojekte, die sich auf eine Fläche gemäß § 6 Abs. 2 oder eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 0,5 ha erstrecken, sind der Behörde unter Vorlage einer Projektsbeschreibung anzuzeigen. Diese hat das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Abs. 1 zu prüfen. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten eine bescheidmäßige Untersagung erfolgt, darf die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.
(3) Über die Lieferung ist ein Lieferschein auszustellen, der Name und Anschrift des Lieferanten, des Frächters und des Abnehmers enthält, weiters die Menge und Beschaffenheit des Klärschlammdüngers sowie die Bezeichnung des Rekultivierungsprojekts. Der Lieferschein ist vom Lieferanten und vom Abnehmer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 11
Abgabe von Kleinmengen
Auf die Abgabe von Kleinmengen mit einem Phosphatgehalt, berechnet als P2O5, von höchstens 4 kg finden die §§ 7, 9 und 10 keine Anwendung. Der Hersteller von Klärschlammdünger hat den Abnehmer nachweislich über die Beschaffenheit des Klärschlammdüngers, die zulässige Verwendung und eine dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung entsprechende Anwendung zu informieren.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Jänner 1999 tritt die Klärschlammverordnung, LGBl. Nr. 31/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1987 und Nr. 16/1997, außer Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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