Baugesetz, Änderung
LGBL_VO_19970918_72Baugesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1997 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 15/1997
Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1976, Nr. 34/1981, Nr. 2/1982, Nr. 47/1983, Nr. 34/1994 und Nr. 15/1996, wird wie folgt geändert:
„5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren undAnzeigeverfahren“
„1. Unterabschnitt
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtigeVorhaben“
„2. Unterabschnitt
Ordentliches Baubewilligungsverfahren“
„3. Unterabschnitt
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§ 36a
Antrag auf vereinfachtes Verfahren
Mit dem Bauantrag (§ 25) kann für nachstehende Vorhaben aufBauflächen der Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden:
§ 36b
Voraussetzungen
Ein vereinfachtes Verfahren darf nur durchgeführt werden,
wenn
§ 36c
Prüfung und Erledigung des Antrags
(1) Die Behörde hat einen Bauantrag, der mit einem Antrag
gemäß § 36a verbunden ist, ausschließlich dahingehend zu prüfen, ob
§ 36d
Errichtung nicht baubewilligungspflichtiger Vorhaben
(1) Wenn die Mitteilung gemäß § 36c Abs. 2 lit. b, daß das
Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig ist, ergangen ist, darfmit der Bauausführung begonnen werden. Das Vorhaben darf nurnach den vorgelegten Plänen, Berechnungen und Beschreibungen,den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen errichtet werden.
(2) Für Abweichungen vom vorgelegten Plan gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.
(3) Das Recht zur Errichtung des Vorhabens erlischt, wenn
nicht binnen zwei Jahren nach Zustellung der Mitteilung, daß das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig ist (§ 36c Abs. 2 lit. b), mit der Ausführung begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist ist von der Behörde auf schriftlichen Antrag um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Der § 36 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
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