Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19970729_61Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1997 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 11/1997
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995 und Nr. 50/1995, wird geändert wie folgt:
„§ 4b
Gleichbehandlungsgebot
§ 4c
Anforderungen von Dienstposten,Beurteilung der Eignung
(1) Die Anforderungen und Aufgaben von zu besetzenden
Dienstposten sind so zu formulieren, daß sie Frauen und Männergleichermaßen betreffen, es sei denn, daß ein bestimmtesGeschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für
Dienstposten sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, miteinzubeziehen.“
„§ 37a
Sexuelle Belästigung
„10. Abschnitt
Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrunddes Geschlechtes und imZusammenhang mit sexueller Belästigung
§ 122a
Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrunddes Geschlechtes
(1) Für von der Gemeinde zu vertretende Benachteiligungen
aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den in § 4b angeführten, ist den Gemeindebeamten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, Ersatz des Schadens zu leisten, den sie im Vertrauen darauf erlitten haben, daß eine solche Maßnahme nicht gesetzt wird.
(2) Ist ein Gemeindebeamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beruflich nicht aufgestiegen, so kann ein Schadenersatz, der der Höhe nach begrenzt ist mit der Entgeltdifferenz für fünf Monate zwischen dem Entgelt, das der Gemeindebeamte bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt, geltend gemacht werden.
(3) Machen mehrere Gemeindebeamte Ansprüche nach Abs. 2 im Zusammenhang mit derselben Maßnahme geltend, so ist der Ersatzanspruch der einzelnen diskriminierten Gemeindebeamten begrenzt mit dem durch die Anzahl der diskriminierten Bediensteten geteilten Ersatzanspruch, den sie bei erfolgtem beruflichem Aufstieg bei Anwendung des Abs. 2 erhalten hätten.
(4) Die Ansprüche gemäß den voranstehenden Bestimmungen sind
von den Gemeindebeamten bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
§ 122b
Schadenersatz im Zusammenhang mitsexueller Belästigung
(1) Eine Gemeindebeamtin hat Anspruch auf Ersatz des durch eine
sexuelle Belästigung (§ 37a), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von S 5.000.
(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe der Gemeinde, eine
angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche
nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung
behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß keine sexuelle Belästigung vorliegt.“
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