Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19970626_54Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1997 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Der § 4 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1993, hat zu lauten:
„§ 4
Höhe der fortlaufenden Unterstützungen
(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in zwei Stufen zu gewähren.
(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
230 S für 4 ½-Yard-Handstickmaschinen
335 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
760 S für 10-Yard-Stickmaschinen
1005 S für 15-Yard-Stickmaschinen
1340 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebs in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.
(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
160 S für 4 ½-Yard-Handstickmaschinen
235 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
470 S für 10-Yard-Stickmaschinen
705 S für 15-Yard-Stickmaschinen
940 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I und endet, wenn die
Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden
Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II
überschreiten:
39.000 S für 4 ½-Yard-Handstickmaschinen
67.500 S für 10-Yard-Stickmaschinen
mit 1 Wagen
135.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen
202.500 S für 15-Yard-Stickmaschinen
270.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Rückführung eines Stickereibetriebs von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.
(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 20 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn
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