Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19970528_49Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1997 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderungder Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1992, hat zu lauten:
„(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 werden fünf unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.“
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