Einstweilige Sicherstellung von Grundflächen im Frastanzer Ried
LGBL_VO_19970528_48Einstweilige Sicherstellung von Grundflächen im Frastanzer RiedGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1997 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie einstweilige Sicherstellungvon Grundflächen im Frastanzer Ried
Auf Grund des § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Einstweilige Sicherstellung
Die Grundstücke Nr. 1317 und 1318 und, soweit es nicht durch die Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt ist, das Grundstück Nr. 1322, alle in GB 92106 Frastanz I, werden zur Errichtung eines Schutzgebiets gemäß § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung einstweilig sichergestellt.
§ 2
Schutzmaßnahmen
(1) Auf den einstweilig sichergestellten Grundflächen sind alle Einwirkungen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Abs. 2, untersagt.
(2) Die einstweilig sichergestellten Grundflächen dürfen in herkömmlicher Weise als Streuewiesen genutzt werden. Sie dürfen nicht entwässert, nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 31. März gemäht werden.
§ 3
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Unterschutzstellung der einstweilig sichergestellten Flächen, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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