Geschäftsordnung für den Frauenpolitischen Rat
LGBL_VO_19970513_42Geschäftsordnung für den Frauenpolitischen RatGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1997 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieGeschäftsordnung für den Frauenpolitischen Rat
Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Landes-Frauenförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1997, wird verordnet:
§ 1
Bestellung und Abberufung der Mitgliederdes Frauenpolitischen Rates
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Frauenpolitischen Rates nach § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben.
(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Frauenpolitischen Rates gemäß § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn
§ 2
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Frauenpolitische Rat ist von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Rates sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsführung (§ 6) zu verständigen, welche das Ersatzmitglied einzuladen hat.
(3) Bedienstete der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung und fachkundige Personen können von der Vorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der Vorsitzenden fallweise auch Sachverständige, Auskunftspersonen und andere fachkundige Personen beigezogen werden.
§ 3
Beschlußfähigkeit, Abstimmungen
(1) Der Frauenpolitische Rat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit festzustellen.
(3) Zu einem Beschluß ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Eine schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies die Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
§ 4
Geschäftsbehandlung
(1) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Frauenpolitischen Rates ist von der Vorsitzenden festzusetzen und mit der Einladung zu versenden. Jedes Mitglied des Frauenpolitischen Rates kann die Aufnahme eines Gegenstandes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Landes-Frauenförderungsgesetzes in die Tagesordnung verlangen. Solche Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Frauenpolitische Rat vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.
(3) Jede Tagesordnung hat einen Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Vorsitzende. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluß der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen. Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
§ 5
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Frauenpolitischen Rates zu übermitteln.
§ 6
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Frauenpolitischen Rates obliegt der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
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