Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge
LGBL_VO_19970513_40Festsetzung der TierseuchenfondsbeiträgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1997 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieFestsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge
Auf Grund des § 7 Abs 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tiereigentümern an den Tierseuchenfonds zu leistende Beitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit 28 S pro Jahr festgesetzt.
§ 2
Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird im Jahre 1997 der 15. Juli, in den Folgejahren der 15. Mai jedes Jahres bestimmt.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge, LGBl. Nr. 10/1992, außer Kraft.
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