Organisation und Schulzeit der landwirtschaftlichen Schule
LGBL_VO_19970424_34Organisation und Schulzeit der landwirtschaftlichen SchuleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1997 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überOrganisation und Schulzeitder landwirtschaftlichen Schulen
Auf Grund der §§ 19, 20, 22, 23 und 25 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 14/ 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, wird verordnet:
§ 1
Landwirtschaftliche Berufsschule
Die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen
Berufsschule werden wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Berufsschule
Zahl der Schulstufen: eine
Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbilden-de Pflichtschule
Unterrichtsausmaß: 600 Unterrichtsstunden
Beginn des Unterrichtsjahres: am ersten Werktag im November
Ende des Unterrichtsjahres: am letzten Freitag im April
§ 2
Landwirtschaftliche Fachschulen
Die Bezeichnung und Fachrichtung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Fachschulen werden – jeweils ohne Einbeziehung der Praktika – wie folgt festgesetzt:
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