Geschäftsordnung für den Spitalfonds
LGBL_VO_19970408_31Geschäftsordnung für den SpitalfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1997 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Geschäftsordnung für den Spitalfonds
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 3 des Spitalfondsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1997, wird verordnet:
§ 1
Einberufung
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung hat unter Anschluß der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (RSb) zu erfolgen. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es dessen Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen. Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Mitgliedes ist sein Ersatzmitglied auch ohne Einberufung berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
§ 2
Tagesordnung
(1) Für jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Tagesordnung mit den zur Verhandlung kommenden Beratungsgegenständen zu erstellen.
(2) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Kuratoriums ist vom Vorsitzenden festzusetzen und mit der Einladung zu versenden.
(3) Anträge, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, können von jedem Mitglied des Kuratoriums unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an das Kuratorium gestellt werden.
(4) Die Tagesordnung ist zumindest in „Mitteilungen“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung des Kuratoriums nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Solche Anträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluß an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.
§ 3
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu leiten und die Beschlußfähigkeit festzustellen. Die Beschlußfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn die Vorschlagsberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 lit. c des Spitalfondsgesetzes von ihrem Recht keinen Gebrauch machen und auch keine Ersatzmitglieder bestellt sind, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit außer Betracht. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(2) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(3) Das Kuratorium kann Anträge vertagen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.
(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Abänderungs- und Zusatzanträge sind zulässig, Anträge auf Ablehnung von Anträgen unzulässig.
(5) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand zu erfolgen.
(6) Die vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse hat der Vorsitzende ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission zu melden.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die Beiziehung von Experten oder weiteren Personen durch die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Vorsitzenden.
§ 4
Protokoll
(1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestellen.
(2) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein Ergebnisprotokoll zu verfassen, das zu enthalten hat:
(3) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Abschriften des Protokolls sind den Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung keine schriftlichen Einwendungen erfolgen.
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