Entschädigung des Landeschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, Änderung
LGBL_VO_19970206_17Entschädigung des Landeschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1997 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über dieEntschädigung des Landschaftsschutzanwaltesund seines Stellvertreters
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:
Die Verordnung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 88/1993, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Entschädigung für den Zeitaufwand des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters für die Besorgung der ihnen nach dem Landschaftsschutzgesetz obliegenden Aufgaben wird für das Jahr 1997 mit insgesamt 1,105.000 Schilling festgesetzt“.
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