Klärschlammverordung, Änderung
LGBL_VO_19970206_16Klärschlammverordung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1997 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Klärschlammverordnung
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 41/1985, wird verordnet:
Artikel I
Die Klärschlammverordnung, LGBl. Nr. 31/1987, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Überwachung der Ausbringungsflächen
§ 7
Überwachung der Abgabe und Verwendungvon Klärschlamm zum Düngen
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen (Lieferanten)
dürfen Klärschlamm nur aufgrund einer schriftlichen Bestellungdurch den Abnehmer für eine genau bezeichnete Ausbringungsfläche
abgeben. Hiefür haben sie ein Bestellscheinformular aufzulegen,welches inhaltlich dem Muster der Anlage 3 entspricht. Als
Ausbringungsflächen dürfen nur Flächen angegeben werden, beidenen der Ausbringung von Klärschlamm weder Bestimmungen dieserVerordnung, noch Verbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften, noch Förderungsrichtlinien des Landes oder Bundes entgegenstehen. Es darf nicht mehr Klärschlamm abgegeben und übernommen werden als die Differenz zwischen der Ausbringungsmenge, die sich für die Ausbringungsfläche gemäß § 4 für zwei Jahre ergibt, und der Gesamtmenge des im Vorjahr und im laufenden Jahr bezogenen Klärschlamms.
(2) Die Lieferanten haben über die Lieferung einen Lieferschein auszustellen, der inhaltlich dem Muster der Anlage 4 entspricht. Eine Ausfertigung des Lieferscheines muß dem Abnehmer übergeben werden. Beim Transport des Klärschlamms muß eine Ausfertigung des Lieferscheins mitgeführt werden. Dem Abnehmer ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung des letzten Klärschlamm-Untersuchungszeugnisses zu übergeben. Die Lieferanten haben je eine Ausfertigung der Bestellscheine und Lieferscheine mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme zu übergeben.
(3) Der gelieferte Klärschlamm darf nur auf der auf dem Lieferschein angegebenen Ausbringungsfläche ausgebracht werden. Soll er auf einer anderen Fläche ausbracht werden, ist vorher beim Lieferant ein entsprechend geänderter Lieferschein einzuholen. Für die vorschriftsgemäße Ausbringung ist der Abnehmer von Klärschlamm verantwortlich, im Falle der Ausbringung durch einen Frächter dieser.
(4) Die Lieferanten haben für jeden Abnehmer und jedes
Kalenderjahr ein Abnehmerverzeichnis zu führen, welches zu enthalten hat:
§ 8
Rekultivierung mit Klärschlamm
(1) Die Rekultivierung von Flächen, deren Boden durch
unmittelbare menschliche Eingriffe stark beeinträchtigt ist,unter Verwendung von Klärschlamm ist zulässig, soweit dies zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich ist und die in § 3 Abs. 1 des Klärschlammgesetzes genannten Interessen nicht verletzt werden. Rekultivierungsflächen dürfen erst wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn durch ein Bodengutachten gemäß § 6 dargetan wird, daß die Erfordernisse des § 5 Abs. 2 erfüllt sind. Auf einer Grundfläche darf ungeachtet der Zahl der Ausbringungen eine Gesamtmenge von höchstens 250 t je ha, bezogen auf die im Klärschlammdünger enthaltene Trockenmasse an Klärschlamm, ausgebracht werden.
(2) Rekultivierungsprojekte, die sich auf eine Fläche gemäß § 5 Abs. 1 lit. d, e, f, g, h oder k oder eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 0,5 ha erstrecken, sind der Behörde unter Vorlage einer Projektsbeschreibung anzuzeigen. Diese hat das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Abs. 1 zu prüfen. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten eine bescheidmäßige Untersagung erfolgt, darf die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.
(3) Über die Lieferung ist ein Lieferschein auszustellen, der Name und Anschrift des Lieferanten, des Frächters und des Abnehmers enthält, weiters die Menge und Beschaffenheit des Klärschlamms sowie die Bezeichnung des Rekultivierungsprojekts. Der Lieferschein ist vom Lieferanten und vom Abnehmer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 9
Abgabe von Kleinmengen
Auf die Abgabe von Kleinmengen mit einer Phosphatmenge vonhöchstens 4 kg, berechnet als P2O5, finden die §§ 6 bis 8 keineAnwendung. Der Hersteller von Klärschlamm hat den Abnehmernachweislich über die Beschaffenheit des Klärschlamms, die zulässige Verwendung und eine dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung entsprechende Anwendung zu informieren.“
Artikel II
Die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 ist bis zum 31.Dezember 1998 zu erfüllen.
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