Landes-Frauenförderungsgesetz
LGBL_VO_19970128_1Landes-FrauenförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1997 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 62/1996
Gesetzzur Förderung der Chancengleichheitvon Frauen und Männern
(Landes-Frauenförderungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Das Land hat die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern.
(2) Ziele der Förderung sind insbesondere
(3) Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet werden:
(4) Gegenstände der Förderungen können besonders sein:
(5) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.
§ 2
Förderungsbericht
Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes hat die Landesregierung über die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im personellen, strukturellen und organisatorischen Bereich zu berichten.
§ 3
Frauenpolitischer Rat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Frauenpolitischer Rat, der die Landesregierung in
frauenpolitisch bedeutsamen Fragen zu beraten hat. Er hat die Landesregierung insbesondere zu beraten
(2) Der Frauenpolitische Rat kann weiters Vorschläge für die Frauenförderung erarbeiten und sämtlichen Behörden, Einrichtungen, Organisationen der Wirtschaft, den Organen der Personalvertretung und Betriebsräten in Fragen der Chancengleichheit, Verhinderung sexueller Belästigung und Frauenförderung Information und Beratung anbieten. Der Frauenpolitische Rat kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen, die Chancengleichheit, sexuelle Belästigung und Frauenförderung betreffenden Fragen verfassen.
(3) Dem Frauenpolitischen Rat gehören an,
(4) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Rates nach lit b bis g sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei darauf zu achten ist, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Für jedes Mitglied gemäß lit b bis g ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfall die Vertretung des Mitgliedes obliegt. Die Mitgliedschaft zum Frauenpolitischen Rat ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben. Fachkundige Personen können von der Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Der Frauenpolitische Rat ist von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle für die Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.
(6) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für den Frauenpolitischen Rat zu erlassen. Dieser ist vor Erlassung zu hören. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlußfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und fachkundigen Personen im Sinne des Abs 4.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Frauenpolitischen Rates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Frauenfragen zuständigen Abteilung zu führen.
Besondere Bestimmungen für die Landesverwaltung
§ 4
Förderung der Chancengleichheitvon Frauen und Männern
(1) Das Land hat im Bereich der Bediensteten des Landes einschließlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs und Fachschulen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern. Diese soll insbesondere angestrebt werden
(2) Die Förderung nach Abs 1 soll insbesondere erfolgen durch
§ 5
Erhöhung des Frauenanteils
Die Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungsgruppen und leitenden Funktionen ist anzustreben, wenn der Anteil der Frauen jeweils weniger als der Anteil der Frauen an den unselbständig Beschäftigten in Vorarlberg beträgt.
§ 6
Stellenausschreibungen
In Stellenausschreibungen sind die Anforderungen und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.
§ 7
Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheitvon Frauen und Männern
(1) Die Personalvertretung der Landesbediensteten richtet eine Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und bestellt eine Leiterin aus dem Kreis der Personalvertreterinnen auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung.
(2) Diese Anlaufstelle hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Chancengleichheit, Frauenförderung und sexueller Belästigung entgegenzunehmen, zu beantworten und unmittelbar der Dienstbehörde oder dem zuständigen Organ des Dienstgebers weiterzuleiten. Sie ist über den Fortgang eines daraus ergehenden Dienststrafverfahrens zu informieren. Die Kosten dieser Anlaufstelle sind vom Land zu tragen.
(3) Die Anlaufstelle ist im Begutachtungsverfahren von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Angelegenheiten der Chancengleichheit und Frauenförderung im Landesdienst betreffen, zu hören.
(4) Von der Personalvertretung können aus dem Kreis der Mitglieder des Dienststellenausschusses Frauenberaterinnen für einzelne Dienststellen bestimmt werden. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Tätigkeit in der Anlaufstelle als Frauenberaterin ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben.
(6) Für die erstmalige Bestellung der Leiterin der Anlaufstelle gilt, daß diese nicht Personalvertreterin sein muß.
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