Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, Änderung
LGBL_VO_19961210_58Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1996 27. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungüber eine Änderung der Vereinbarung über dieKrankenanstaltenfinanzierungfür die Jahre 1991 bis einschließlich 1995
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, LGBl. Nr. 2/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1996, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 15. November 1995 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VGüber eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGüber die Krankenanstaltenfinanzierungfür die Jahre 1991 bis einschließlich 1995
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, LGBl. Nr. 2/1993, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995, LGBl. Nr. 7/1996, wird wie folgt geändert:
„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über dieKrankenanstaltenfinanzierungfür die Jahre 1991 bis einschließlich 1996“
Burgenland 2,951 v.H.
Kärnten 7,468 v.H.
Niederösterreich 15,813 v.H.
Oberösterreich 13,838 v.H.
Salzburg 6,171 v.H.
Steiermark 12,925 v.H.
Tirol 7,524 v.H.
Vorarlberg 3,888 v.H.
Wien 29,422 v.H.
100,000 v.H.“
Burgenland 2,559 v.H.
Kärnten 6,867 v.H.
Niederösterreich 14,406 v.H.
Oberösterreich 13,677 v.H.
Salzburg 6,443 v.H.
Steiermark 12,869 v.H.
Tirol 8,006 v.H.
Vorarlberg 3,708 v.H.
Wien 31,465 v.H.
100,000 v.H.“
Abschnitt II
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen
aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit undKonsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nachden Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für dasInkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit undKonsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteienund allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlungberechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Abschnitt III
Alle Bestimmungen der Vereinbarung, LGBl. Nr. 2/1993, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995, LGBl. Nr. 7/1996, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1996 zu erstrecken.
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