Bautechnikverordnung, Änderung
LGBL_VO_19961022_51Bautechnikverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.10.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1996 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Bautechnikverordnung
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1996, und nach Notifizierung gemäß Art. 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Artikel I
Die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 44/ 1986, wird wie folgt geändert:
Bauteile W/m²K
Außenwände 0,35
Wände gegen unbeheizte, frostfrei
zu haltende Gebäudeteile und
Brandwände 0,50
Wände gegen getrennte Wohn-
einheiten oder Betriebseinheiten 1,60
Decken gegen Außenluft, durch-
lüftete oder ungedämmte Dach-
räume oder über Durchfahrten 0,25
Decken gegen unbeheizte, frost-
frei zu haltende Gebäudeteile 0,40
Decken gegen getrennte Wohn-
einheiten oder Betriebseinheiten 0,90
Fenster gegen Außenluft (Durch-
schnitt über Rahmen und Ver-
glasung) 1,80
Hauseingangstüre 1,90
Fenster und Türen gegen unbe-
heizte, frostfrei zu haltende Räume
(Durchschnitt über Rahmen und
Verglasung) 2,50
erdberührte Wände und Fußböden
von beheizten Räumen 0,50
„§ 39a
Schutzräume
Bei der Errichtung von Schutzräumen sollen die in der Anlage
„§ 74a
Übergangsbestimmung
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 33/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1987 und Nr. 15/1996, außer Kraft.
Technische Anleitungen zur Errichtungvon Schutzräumen
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anleitungen gelten als
§ 2
Grundschutzräume, Schutzraumverbände
(1) Sind nach § 5 nicht mehr als 50 Schutzraumplätze erforderlich, so können diese in einem Grundschutzraum untergebracht werden. Sind zwischen 51 und 500 Schutzraumplätze erforderlich, so sind diese in voneinander unabhängig angeordneten Grundschutzräumen oder in einem Schutzraumverband unterzubringen. An Stelle eines Schutzraumverbandes kann ein den Anforderungen nach § 3 entsprechender Schutzraum mittlerer Größe errichtet werden.
(2) Grundschutzräume müssen Schutz bieten gegen:
(3) Bei Grundschutzräumen müssen zur Gewährleistung des Schutzes nach Abs. 2 (Grundschutz) folgende Mindestanforderungen gegeben sein:
(4) Grundschutzräume müssen in vollbelegtem Zustand einen Daueraufenthalt von zwei Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
§ 3
Schutzräume mittlerer Größe
(1) Sind nach § 5 zwischen 51 und 500 Schutzraumplätze erforderlich, so können diese in einem Schutzraum mittlerer Größe untergebracht werden.
(2) Schutzräume mittlerer Größe müssen Schutz bieten gegen
(3) Bei Schutzräumen mittlerer Größe müssen zur Gewährung des Schutzes nach Abs. 2 folgende Mindestanforderungen gegeben sein:
(4) Schutzräume mittlerer Größe müssen in vollbelegtem Zustand einen Daueraufenthalt bis zu 2 Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
§ 4
Sammelschutzräume
(1) Sind nach § 5 mehr als 500 Schutzraumplätze erforderlich, so sind diese in einem Sammelschutzraum unterzubringen.
(2) Sammelschutzräume müssen Schutz bieten gegen
(3) Bei Sammelschutzräumen müssen zur Gewährung des Schutzes nach Abs. 2 folgende Mindestanforderungen gegeben sein:
(4) Sammelschutzräume müssen in vollbelegtem Zustand einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
§ 5
Mindestanzahl und Mindestausmaßder Schutzraumplätze
(1) Die Mindestzahl der Schutzraumplätze beträgt:
je Einzimmerwohnung 2
je Zweizimmerwohnung 3
je Dreizimmerwohnung 3,5
je Vierzimmerwohnung 4
für jedes weitere Zimmer 1 Platz
zusätzlich
b) bei Schulen:
für 95 v.H. der Schüler und Leh-
rer je 1
bei Krankenhäusern, Alters-
heimen, Personalunterkünften,
Schülerheimen u.ä. Bauten:
je Bett 1
d) bei sonstigen Gebäuden:
je vorgesehenem Dauerarbeitsplatz 1
(2) Schutzräume müssen folgende Mindestwerte aufweisen:
nutzbare Bodenfläche je Schutzraum-
platz 0,60 m2
Raumvolumen je Schutzraumplatz 1,40 m3
Bodenfläche für Schutzraumbelüfter
und dessen Bedienung 1,50 m2
Bodenfläche je Abort 1,00 m2
Bodenfläche je Waschgelegenheit 1,00 m2
lichte Raumhöhe 2,00 m
lichte Breite 2,00 m
nutzbare Grundfläche 6,00 m2
erdberührte Wandfläche je Schutz-
raumplatz nach Möglichkeit 0,75 m2
(3) In Grundschutzräumen und in Grundschutzräumen in einem Raumverband sind für je angefangene 25 Schutzraumplätze je 1 Abort und je 1 Waschgelegenheit vorzusehen. In Schutzräumen mittlerer Größe und in Sammelschutzräumen sind für je angefangene 40 Schutzraumplätze je 1 Abort und je 1 Waschgelegenheit vorzusehen. Außerdem ist für je angefangene 100 Schutzraumplätze 1 Pißstand vorzusehen.
§ 6
Technische Erfordernisse
Jeder Schutzraum muß in allen seinen Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgebildet sein und so erhalten werden, daß er den jeweiligen Schutz nach §§ 2 bis 4 gewährleistet. Bei der Ermittlung dieser Erfahrungen ist auf nachstehende Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik bzw. des Bundeministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Bedacht zu nehmen:
§ 7
Ausnahmen
In einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen sind Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften nach §§ 5 und 6 zulässig, wenn den Anforderungen nach §§ 2 bis 4 trotzdem entsprochen ist.
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