Planzeichenverordnung
LGBL_VO_19961001_50PlanzeichenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1996 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Formder Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
(Planzeichenverordnung - PZV)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 6 und 28 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Flächenwidmungspläne
§ 1
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Flächenwidmungspläne sind Verkleinerungen der Katastermappe auf den Maßstab 1:5000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zu bestehen, deren Blattschnitt der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entsprechen muß.
(3) Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können als Plangrundlage auch Vergrößerungen der Katastermappe verwendet werden, wenn dies im Interesse einer besseren Lesbarkeit geboten ist. In diesem Fall ist auf dem entsprechenden Einzelblatt des Maßstabes 1:5000 der betreffende Ausschnitt zeichnerisch auszuweisen und mit einem entsprechenden Verweis zu versehen.
§ 2
Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).
(3) Dem Flächenwidmungsplan ist ein Einzelblatt im Ausmaß von 50 x 50 cm mit folgenden Eintragungen beizufügen:
(4) Jedes Einzelblatt der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist auf der Rückseite mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.
(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
§ 3
Vorlage des Flächenwidmungsplanes
Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung drei Ausfertigungen vorzulegen.
§ 4
Änderungen des Flächenwidmungsplanes
Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung der betreffenden Einzelblätter vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Bebauungspläne
§ 5
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lageplandarstellungen in den Maßstäben 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 zu verwenden.
(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A4) gefaltet sein.
§ 6
Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.
(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes ist so auszuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).
(4) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
(5) Im rechtswirksamen Bebauungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
§ 7
Vorlage des Bebauungsplanes
Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplan sind der Landesregierung drei Ausfertigungen vorzulegen.
§ 8
Änderungen des Bebauungsplanes
Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 30 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 9
Übergangsbestimmungen
Für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die nicht im Wege der digitalen Datenverarbeitung erstellt werden, gilt die Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 39/1975, weiter. Die Verwendung der in der Anlage enthaltenen Planzeichen ist jedoch zulässig.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 39/ 1975, außer Kraft.
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