Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz
LGBL_VO_19960912_45Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in BregenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1996 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Bestimmung einesSchongebietes fürdas Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
(1) Die Grundflächen in der Landeshauptstadt Bregenz, die innerhalb der im Lageplan der Stadtwerke Bregenz vom 11. Jänner 1996, Plan Nr. 310*, in blauer oder grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau auf GST-NR 813, KG Rieden, erklärt.
(2) Das Schongebiet gliedert sich in ein erweitertes Schongebiet, das in diesem Lageplan mit blauer Farbe, und in ein engeres Schongebiet, das in diesem Lageplan mit grüner Farbe gekennzeichnet ist.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmenim erweiterten Schongebiet
Innerhalb der Grenzen des erweiterten Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmenim engeren Schongebiet
Innerhalb der Grenzen des engeren Schongebietes (§ 1) bedürfen zusätzlich zu den im § 2 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht gemäß den §§ 2 und 3 sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 5
Unfälle
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Mehrerau herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz anzuzeigen.
§ 6
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung durch das Grundwasserpumpwerk Mehrerau nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 7
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Amt der Landeshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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