Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19960912_44Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1996 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 28/1996
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1982, Nr. 43/1983, Nr. 55/1983, Nr. 62/1984, Nr. 30/1987, Nr. 2/1989 und Nr. 23/1992, wird wie folgt geändert:
„Dienstschein
§ 7
(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach
Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnungüber die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
„Teilzeitarbeit
§ 10a
(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte
Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
„Gleichbehandlungsgebot
§ 13a
(1) Aufgrund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Rechtsfolgen der Verletzung desGleichbehandlungsgebotes
§ 13b
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu
vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 13a
Abs. 1 lit. a nicht begründet worden, so ist der Dienstgebergegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet.
(2) Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Abs. 1 klagsweise
geltend, so ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt und auf die benachteiligten Kläger nach Köpfen aufzuteilen.
(3) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 13a Abs. 1 lit. b durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
(4) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. c hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(5) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. d ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu
vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 13a Abs. 1 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt.
(7) Machen mehrere Dienstnehmer Ansprüche nach Abs. 6
klagsweise geltend, so ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Klägers begrenzt mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt.
(8) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. f hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts.
(9) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit
seinem Dienstverhältnis diskriminierter Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Falle des § 13a Abs. 2 lit. b auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5.000 S Schadenersatz.
(10) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.
(11) Insoweit sich im Streitfall der Dienstnehmer oder
Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 13a Abs. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.“
„Ansprüche gegen ausländischeDienstgeber ohne Sitz in Österreich
§ 14a
(1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Österreich, der
nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft inÖsterreich ist, einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort inÖsterreich, so hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest aufjenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das amArbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.
(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis
anzuwendenden Rechtes, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten, die insgesamt länger als einen Monat dauern, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.“
„Freizeit bei Beendigung desDienstverhältnisses
§ 35
(1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier
Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.
(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch
gemäß Abs. 1 und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bestehen nicht
„Übergang von Unternehmen,Betrieben oder Betriebsteilenauf einen anderen Inhaber
§ 42a
(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen
anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser alsDienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Dienstverhältnisse ein.
(2) Abs. 1 gilt nicht im Falle des Konkurses des Veräußerers.
(3) Der Veräußerer (Betriebsinhaber) hat den Dienstnehmer vom
beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihm den Namen des Erwerbers bekanntzugeben.
(4) Der Dienstnehmer kann innerhalb eines Monats nach
Verständigung vom beabsichtigten Betriebsübergang erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag des Betriebsüberganges. Dem Dienstnehmer stehen am Tag des Betriebsüberganges aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu. Eine Kündigungsentschädigung gebührt jedoch nicht.
(5) Liegt zwischen der Verständigung durch den Dienstgeber im Sinne des Abs. 3 und dem Betriebsübergang eine kürzere Frist als ein Monat und ist das Dienstverhältnis bereits auf den Erwerber übergegangen, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines Monats ab der Verständigung gegenüber dem Erwerber erklären, sein Dienstverhältnis mit ihm nicht fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet am Tag der Erklärung. Dem Dienstnehmer stehen am Tag der Erklärung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung durch den Veräußerer zu. Eine Kündigungsentschädigung gebührt jedoch nicht.
(6) Beim Betriebsübergang nach Abs. 1 bleiben die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 42b), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 42c) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 57 und 58) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat dem Dienstnehmer jede aufgrund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Dienstnehmer kann dem Übergang seines
Dienstverhältnisses widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 42b) oder die betrieblichen Pensionszusagen (§ 42c) nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats
Betriebsübergang undKollektivvertragsangehörigkeit
§ 42b
(1) Nach Betriebsübergang hat der Erwerber die in einem
Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zurKündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Dienstnehmers durch Einzeldienstvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(2) Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit
infolge des Betriebsüberganges darf das dem Dienstnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Dienstverhältnisses werden Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht.
Betriebsübergang und betrieblichePensionszusage
§ 42c
(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche
Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, so kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen
Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge
nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes in Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz sinngemäß.
Haftung bei Betriebsübergang
§ 42d
(1) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder
Gläubigerschutzbestimmungen für den Dienstnehmer nichtgünstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einemDienstverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt desÜbergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zurungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers §
1409 ABGB anzuwenden ist. Dies gilt besonders für Leistungen ausbetrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden.
(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang
entstehen, haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht.
(3) Wird das Dienstverhältnis durch die Erklärung des Dienstnehmers beendet, sein Dienstverhältnis beim Erwerber nicht fortzusetzen (§ 42a Abs. 5), dann haftet der Erwerber für einen Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers nur insoweit, als aufgrund der bei ihm zurückgelegten Dienstzeit ein Abfertigungsanspruch entstanden ist oder sich erhöht hat.
(4) Bei Spaltungen im Sinne des Spaltungsgesetzes, Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, gilt als Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind.“
„Befristete Dienstverhältnisse
§ 89a
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft biszum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 84 Abs. 1 oder demBeginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotesnach § 84 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aussachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor,
wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine
längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.“
„§ 94
„Aufzeichnungspflichten
§ 95a
(1) Über die in § 76 genannten Aufzeichnungspflichten hinaus
hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
„Pflichten des Lehrlings
§ 114
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hatdie ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgabenordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriftengenau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.
(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und
die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.“
„Pflichten des Lehrberechtigten
§ 115
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings
zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden,
die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben, zu verantwortungsbewußtem Verhalten, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
(4) Der Lehrberechtigte ist ferner verpflichtet, dem Lehrling
die zum Besuch der Berufsschule und der nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben und ihn zum regelmäßigen Besuch des Unterrichtes anzuhalten.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen),
zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Die Pausen und entfallende Unterrichtsstunden in der Berufsschule sind zur Gänze in die Unterrichtszeit einzurechnen.
(6) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht hat
der Lehrberechtigte dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes freizugeben.
(7) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist
für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.“
„Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 118
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus
wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
„§ 118a
„Beibehaltung desZuständigkeitsbereiches
§ 151a
(1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt
der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zurNeuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber biszum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischenVerselbständigung, zur Vertretung der Interessen derDienstnehmer im Sinne des § 125 zuständig, sofern dieZuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einerorganisatorischen Einheit (§ 123) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung
des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen
zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 151 Z. 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 153 Abs. 1 Z. 1 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.“
„§ 151b
„Errichtung und Verwaltung vonWohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerund ehemaliger Dienstnehmer
§ 182
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmerund ihrer Familienangehörigen sowie zugunsten ehemaligerDienstnehmer Unterstützungseinrichtungen sowie sonstigeWohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.“
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