Fremdenverkehrsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19960912_43Fremdenverkehrsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1996 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 24/1996
Gesetzüber eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 9/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991, wird wie folgt geändert:
„Gesetzüber die Förderung und den Schutz des Tourismus
(Tourismusgesetz)“
„§ 1b
Ortsorganisation
§ 1c
Beschäftigung befähigter Personen
(1) Tourismusgemeinden, die Tourismusbeiträge einheben und die
in den vergangenen drei Tourismusjahren durchschnittlich mehr als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnet haben, haben mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus eine dazu besonders befähigte Person zu betrauen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildungen und praktischer Erfahrungen durch Verordnung festzusetzen, wann die Befähigung gegeben ist.
(2) Wenn sich die Tourismusgemeinde, die die weiteren
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, gemäß § 1b Abs. 1 an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein beteiligt, hat sie dafür zu sorgen, daß diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dieser Verein eine gemäß Abs. 1 befähigte Person beschäftigt. Solange dies geschieht, ist die Tourismusgemeinde von der Verpflichtung, eine solche Person zu beschäftigen, befreit.“
„§ 16
Übergangsbestimmungen
Artikel II
Im Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, wird der Abs. 1 aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 4 und 5 tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab
Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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