Bestattungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19960829_41Bestattungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1996 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 27/1996
Gesetzüber eine Änderung des Bestattungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969, wird wie folgt geändert:
„§ 37a
Heranziehung Privater
(1) Die Gemeinde kann anstelle der Errichtung und Erhaltung einer eigenen Feuerbestattungsanlage durch Abschluß eines Vertrages Vorsorge treffen, daß ein Privater eine Feuerbestattungsanlage errichtet und erhält. Der Vertrag bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.
(2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat die Verpflichtung des Privaten zu enthalten,
(3) Die Feuerbestattungsanlage ist so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, daß den Erfordernissen der §§ 29 Abs. 2 bis 4 sowie 33 Abs. 1 und 3 und einer nach § 29 Abs. 5 erlassenen Verordnung sowie den sich aus § 32 ergebenden Pflichten entsprochen wird. Die Benützung der Anlage ist durch eine Betriebsordnung zu regeln, die den Erfordernissen des § 31 Abs. 4 entspricht.
(4) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Betriebsordnung gesetzwidrig ist oder die in diesem Abschnitt geregelten öffentlichen Interessen beeinträchtigt.
(5) Der Bürgermeister hat die Feuerbestattungsanlage vor der Inbetriebnahme in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 3 zu überprüfen. Falls die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat er dem Betreiber der Anlage die zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bürgermeister mit Bescheid festgestellt hat, daß sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.
(6) Die §§ 56 und 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 kann auch von einem Gemeindeverband (§ 28 Abs. 4) geschlossen werden.“
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