Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding
LGBL_VO_19960716_36Satzung der Vorarlberger Landesbank-HoldingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1996 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieSatzung der Vorarlberger Landesbank-Holding
Auf Grund des § 11 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes, LGBl. Nr. 17/1996, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma und Vermögen
(1) Mit Eintragung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch trägt die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank die Firmenbezeichnung „Vorarlberger Landesbank-Holding“.
(2) Das Vermögen der Vorarlberger Landesbank-Holding besteht im Zeitpunkt der Einbringung (Abs. 1) aus den Aktien der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft.
§ 2
Aufgaben und Gegenstand
Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft zu verwalten.
Organisation der Vorarlberger Landesbank-Holding
Vorstand
§ 3
Bestellung und Abberufung
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden.
(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Vorstands ausgeschlossen sind
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(5) Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(6) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 5, so kann die Vorarlberger Landesbank-Holding Schadenersatz fordern. Sie kann aber auch verlangen, daß das Mitglied des Vorstands die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Vorarlberger Landesbank-Holding eingegangene gelten lassen und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtreten muß.
§ 4
Aufgaben und Geschäftsführung
(1) Dem Vorstand obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding.
(2) Zur Wahrnehmung der der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes übertragenen Aufgaben hat der Vorstand dahin zu wirken, daß die Tagesordnung der Hauptversammlung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Landesregierung erstellt wird.
(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat laufend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Ein Mitglied des Vorstands ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten sind.
Verwaltungsrat
§ 5
Bestellung und Abberufung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch neun Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Aus dem Kreise der Mitglieder bestimmt die Landesregierung einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats ausgeschlossen sind
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Verwaltungsrats abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Verwaltungsrat bestellt ist.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die gemäß § 11 Abs. 3 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes erlassenen Vorschriften der Landesregierung gebunden.
§ 6
Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen und zu kontrollieren.
(2) In Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben kann der Verwaltungsrat insbesondere vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding, einschließlich ihrer Beteiligungen, verlangen und die Bücher und Schriften der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann hiemit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(3) Der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedürfen
(4) Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand ergänzende Regelungen für dessen Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung festsetzen.
(5) Der Verwaltungsrat hat entsprechend den Entscheidungen der Landesregierung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes) mit den Vorstandsmitgliedern Anstellungsverträge abzuschließen.
§ 7
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Verwaltungsrat tritt, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen.
(2) Die Einberufung und der Vorsitz bei den Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter, wahrgenommen.
(3) Zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vorstand haben das Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.
(4) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Die Einladung hat schriftlich, spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegraphisch 48 Stunden vorher, zu erfolgen.
(6) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und des Vorstands kann Anträge stellen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung (Abs. 5) und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters sowie von insgesamt mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) In dringenden Fällen kann, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, schriftlich oder telegraphisch oder per Telefax abgestimmt werden, ohne daß sich der Verwaltungsrat zu einer Sitzung versammelt. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.
(8) Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8
Funktionsgebühren und Sitzungsgelderder Mitglieder des Verwaltungsrats
Funktionsgebühren und Sitzungsgelder der Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung gesondert festgesetzt.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
Haftung der Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und Verwaltungsrats zu führen und sind der Vorarlberger Landesbank-Holding zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Solche Schadenersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren.
(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats obliegt der Landesregierung.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse über personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und vertrauliche Angelegenheiten (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Dieselben Verpflichtungen gelten auch für von Organen eingesetzte Sachverständige.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Auskünfte gegenüber der Landesregierung.
Geschäftsjahr, Jahresabschluß samt Anhangund Lagebericht
§ 11
(1) Das Geschäftsjahr der Vorarlberger Landesbank-Holding ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) samt Anhang und Lagebericht zu erstellen. Nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Verwaltungsrat längstens binnen sechs Monaten vorzulegen.
(3) Dem Verwaltungsrat obliegt
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Abs. 3 lit. a und b bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung kann nach ihrer freien Entscheidung die gänzliche oder teilweise Ausschüttung des Gewinns an das Land Vorarlberg oder die gänzliche oder teilweise Zuführung zur Rücklage bestimmen.
(5) Der Jahresabschluß ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
(6) Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat hat der Vorstand die geprüften Jahresabschlüsse samt Anhang und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse der Landesregierung vorzulegen.
(7) Die Landesregierung beschließt – unbeschadet der Regelung nach Abs. 8 – alljährlich nach Vorlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht auch über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(8) Genehmigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand diesen der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Verwaltungsrat der Landesregierung die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Verweigerung der Genehmigung des Jahresabschlusses veranlaßt haben. Die Landesregierung entscheidet nach Prüfung der Berichte des Vorstands und des Verwaltungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats allein.
Inkrafttreten
§ 12
Die Verordnung erlangt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch Rechtswirksamkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, LGBl. Nr. 15/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1986, Nr. 45/1989 und Nr. 41/1995, außer Kraft. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht.
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