Raumplanungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19960704_34Raumplanungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1996 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 8/1996
Gesetzüber eine Änderung des Raumplanungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985, Nr. 9/1988, Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebietes anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
§ 3
Interessenabwägung
Bei der Raumplanung sind alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, daß sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht. Die Planung ist unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.“
„§ 6
Grundlagenerhebung“
„Wirkung, Ausnahmebewilligung“
„1. Abschnitt
Räumliches Entwicklungskonzept
§ 11a
(1) Die Gemeindevertretung soll als Grundlage für die
Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung ein räumlichesEntwicklungskonzept für die Gemeinde erstellen. Dieses soll insbesondere grundsätzliche Aussagen enthalten über
„§ 14
Einteilung der Bauflächen
„§ 14a
Einkaufszentren
§ 14b
Ferienwohnungen
(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere
Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen einesrechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 26) auch oder nurFerienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchenFlächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtungvon Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligtwerden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genanntenRaumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kannerforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteiltwerden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf derGenehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von derLandesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die
nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.
(3) Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als
Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig. Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über.
(5) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag
der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebietes einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“
„§ 16
Freiflächen
§ 17
Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen können Flächen für Straßen undEisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen festgelegt werden.
§ 18
Vorbehaltsflächen
(1) In Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen
können Flächen festgelegt werden, die Zwecken des Gemeinbedarfsdienen oder für solche Zwecke voraussichtlich innerhalb von 20
Jahren benötigt werden (Vorbehaltsflächen). Die vorgesehene Verwendung ist im Flächenwidmungsplan anzugeben.
(2) Bauwerke und sonstige Anlagen, die der Widmung als
Vorbehaltsfläche gemäß Abs. 1 widersprechen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstandes. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Zweck der Widmung als Vorbehaltsfläche nicht entgegensteht.
(3) Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsfläche
gewidmet sind, können von der Gemeinde verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. Der Einlösungsantrag ist schriftlich zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat die Gemeinde oder der Rechtsträger, der die für den Gemeinbedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten beabsichtigt, mit Zustimmung der Gemeinde dem Eigentümer binnen eines Jahres schriftlich mitzuteilen, daß sie den Antrag annehmen, andernfalls die Widmung als Vorbehaltsfläche entfällt. In diesem Fall ist die Widmung als Vorbehaltsfläche im Flächenwidmungsplan zu löschen.
(4) Nimmt die Gemeinde oder der andere Rechtsträger mit
Zustimmung der Gemeinde den Einlösungsantrag an, so sind zwischen der Gemeinde oder dem anderen Rechtsträger und dem Grundeigentümer innerhalb eines halben Jahres ab der Annahme des Einlösungsantrages der Preis des Grunderwerbs und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Preises zu vereinbaren. Nach Möglichkeit ist auf Wunsch des Eigentümers anstelle eines Geldbetrages Naturalersatz durch Beistellung eines anderen Grundstückes zu leisten. Im Falle des Erwerbs durch einen anderen Rechtsträger haftet die Gemeinde für den vereinbarten oder nach Abs. 6 festzusetzenden Preis.
(5) Die Landesregierung hat nach Ablauf der im Abs. 4
angeführten Frist auf Antrag der Gemeinde oder des anderen Rechtsträgers mit Bescheid festzustellen, daß durch den Einlösungsantrag und die Annahme des Einlösungsantrags ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums zustande gekommen ist. Im Bescheid ist der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen. Der Bescheid gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(6) Kommt über den Preis keine Einigung zustande, so kann
jede der Parteien nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Frist dessen Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei Gericht maßgebend. Nicht bewilligte Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Wird das Grundstück nicht innerhalb von 15 Jahren nach
dem Erwerb für Zwecke des Gemeinbedarfs verwendet, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung des Grundstücks gegen Rückersatz der erhaltenen Entschädigung begehren. Hiefür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Straßengesetzes.
(8) Abweichend von Abs. 10 ist eine neuerliche Widmung als
Vorbehaltsfläche nach 20 Jahren ab der erstmaligen Widmung als Vorbehaltsfläche zulässig, wenn
„Wirkung, Ausnahmebewilligung“
„§ 31a
Wohnungsflächenanteil
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne daß ein Bebauungsplan
§ 31b
Mindest- und Höchstzahl von Garagenund Abstellplätzen
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne daß ein Bebauungsplanerlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebietoder für Teile desselben die Mindest- oder Höchstzahl von Garagen und Abstellplätzen für Bauwerke festlegen.
§ 31c
Wirkung, Ausnahmebewilligung
(1) Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß
den §§ 26 und 30 bis 31b nicht widersprechen.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 26 und 30 bis 31b bewilligen, wenn sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 lit. i des Baugesetzes) zu hören.
(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene
Baubewilligungen sind mit Nichtigkeit bedroht.
§ 31d
Verfahren, Änderung
Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungengemäß den §§ 30 bis 31b gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 29 sinngemäß.“
„(1) Dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher
Ausfertigung ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastralmappe und die Angabe der Grundstücksnummer anzuschließen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von
Grundstücken in land- und forstwirtschaftlichen Zonen im Mischgebiet und von Freiflächen ist eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen.“
„§ 36
Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet
§ 37
Einleitung des Verfahrens
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist
von der Gemeinde
§ 42
Auflage des Umlegungsplanes
(1) Die Landesregierung hat die Auflage des Umlegungsplanes
zu veranlassen. Er ist einen Monat im Gemeindeamt zurallgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlagan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die betroffenenGrundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglichBerechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der Auflagezu verständigen. Der § 9 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer und
dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in dieUmlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamtschriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge
erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1
hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde diebei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
§ 43
Umlegungsbescheid
(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen,
wenn
„§ 46a
Berufung
Gegen den Umlegungsbescheid und gegen den Bescheid gemäß § 46
„§ 49a
Berufung
Gegen die Bescheide gemäß § 49 Abs. 2 und 3 ist eine Berufung
„§ 51
Bestandsregelung
§ 51a
Übergangsbestimmungen
(1) Die Flächenwidmungspläne sind innerhalb von fünf Jahren
ab dem 1. August 1996 dem § 14 Abs. 5 und 6 und dem § 18 Abs. 1 anzupassen. Bis dahin gelten sie hinsichtlich der Betriebsgebiete und Vorbehaltsflächen als rechtmäßig, wenn sie dem § 14 Abs. 5 und dem § 18 Abs. 1 in der bis zum 1. August 1996 geltenden Fassung entsprechen. Bis zur Anpassung des Flächenwidmungsplanes an § 18 Abs. 1 gilt der § 18 Abs. 8 und 9 mit der Maßgabe, daß binnen eines Jahres nach dem Antrag auf Löschung eine andere Widmung festzulegen ist.
(2) Flächen, die vor dem 19. Mai 1993 entsprechend dem § 14 Abs. 12 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985, für die Errichtung von Ferienwohnhäusern gewidmet wurden, gelten als gemäß § 14b Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 34/ 1996
gewidmet. Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinne des § 14 Abs. 13 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985, Ferienwohnhäuser waren, gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 14b Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 34/1996.
(3) Der § 14a Abs. 6 in der ab dem 1. August 1996 geltenden
Fassung gilt nicht für die vor diesem Zeitpunkt baubehördlich bewilligten Einkaufszentren.
(4) Die §§ 14 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, 14a, 14b, 16 und 18 in
der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung gelten auch für jene Flächen, die vor diesem Zeitpunkt als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden.
(5) Der § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung
LGBl. Nr. 27/1993 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor dem 19. Mai 1993 in Kraft getreten sind.
(6) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 16 des Raumplanungsgesetzes
in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993 gelten als Verordnungen gemäß § 14b Abs. 5.
(7) Wird eine Verordnung gemäß § 14b Abs. 5 aufgehoben, so
gilt Art. II Abs. 2 lit. a – ausgenommen die Frist 1. Dezember 1992 –, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/ 1993, sinngemäß.
(8) Die am 1. August 1996 anhängigen Verfahren zur Teilung,
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beenden.“
Artikel II
Im Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1993, werden die Abs. 1 und 8 bis 10 aufgehoben.
Artikel III
Die Gemeinde hat Baubewilligungen auf Freiflächen unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
Artikel IV
Verordnungen über die Zahl von Garagen und Abstellplätzen aufgrund des § 12 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, sind insoweit nicht anzuwenden, als die Gemeinde solche Regelungen gemäß § 26 Abs. 3 lit. e oder § 31b des Raumplanungsgesetzes in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung erläßt.
Artikel V
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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