Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
LGBL_VO_19960613_31Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der StaatsbürgerschaftsevidenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1996 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Höhedes Kostenersatzes an die Gemeinden fürdie Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
(1) Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit 338 S für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
(2) Diese Verordnung ist erstmals für die im Rechnungsjahr 1995 erwachsenen Kosten anzuwenden.
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