Bestattertarif
LGBL_VO_19960321_12BestattertarifGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1996 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über den Höchsttariffür das Bestattergewerbe
(Bestattertarif)
Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Für das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.
(2) Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.
(3) Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.
§ 2
Fremdleistungen, Barauslagen
(1) Für die Erbringung von Leistungen Dritter (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
(2) Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.
§ 3
Fahrtkosten
Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 16 S je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des § 4.
§ 4
Überführungen
Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 550 S zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 31,20 S pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 18,50 S. Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§ 5
Zuschläge
(1) Wenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 ein Pauschalbetrag in Höhe von 2291 S berechnet werden.
(2) Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 1542 S berechnet werden.
(3) Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 398 S.
(4) Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar
§ 6
Rechnung
Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), LGBl. Nr. 16/1992, außer Kraft.
Anlage
I. Allgemeine Bestattungen
Tarifpost Schilling
A) Leistungen
1 Aufnahme des Sterbefalles und Beratung
der Hinterbliebenenin
den Geschäftsräumen des Bestatters
190,–
2 Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,
Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters
190,–
3 Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück
190,–
4 Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück
381,–
5 Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt
190,–
6 Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt
190,–
7 Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt
95,–
8 Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz
190,–
9 Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt
381,–
10 Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen
(Urkunden und Dokumente, ausgenommen solche,
deren Besorgung in anderen Tarifpositionen enthalten ist)
für die Beurkundung des Sterbefalles
572,–
11 Besorgung des Leichenpasses für
eine Überführung außerhalb Vorarlbergs bei der
Bezirkshauptmannschaft
381,–
12 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines
mit dem Pfarramt
190,–
13 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines
mit der Friedhofsverwaltung, sofern
diese Verwaltung nicht der Pfarre obliegt
190,–
14 Abholen und Einsargen des Verstorbenen
in einer Kranken- und Pflegeanstalt
763,–
15 Abholen und Einsargen des Verstorbenen
in einem Einfamilienhaus bzw.
einem Mehrfamilienhaus bis drei Geschosse
(Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß)
1.145,–
16 Abholen und Einsargen des Verstorbenen
in einem Mehrfamilienhaus über dem 3. Geschoß
(wenn die Liftbenützung nicht möglich ist)
1.527,–
17 Reinigen und Anziehen des Verstorbenen
572,–
18 Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche
572,–
19 Umsargen eines Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg
in den Sarg für die Beerdigung
572,–
20 Nochmaliges Öffnen des Sarges in
der Leichenkapelle für die Hinterbliebenen
572,–
21 Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten
572,–
22 Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten
einschließlich deren Reinigung
763,–
23 Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Mann
572,–
B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen
24 Bahrtisch
53,30
25 Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück
55,90
26 Weihwasserschale mit Aspergill
71,60
27 Bahrwagenbenützung
404,90
28 Bahrtuch mit gestickter Borte
138,–
29 Leuchtkranz oder Holzkreuz
65,10
30 Blumenschale mit Ständer ohne Blumen
126,20
31 Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag
74,20
32 Sargroller
188,70
33 Kranzständer pro Stück
31,20
34 Versargungshandschuhe pauschal
26,–
35 Desinfektionsmittel pauschal
65,10
36 Kübelpflanzen pro Stück
132,80
37 Topfpflanzen pro Stück
37,70
38 Versenkapparat
492,10
39 Lautsprecheranlage
449,10
40 Beistellung eines Sanitätssarges oder
einer Spezialtrage bzw. Bergungsgerätes einschließlich
der Reinigung und Desinfektion
708,20
II. Einfachbestattungen
41 Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen
und Aufbahren des Verstorbenen mit Beistellung
einfachster Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten,
jedoch ohne Gärtner einschließlich aller Besorgungen,
die zur Erlangung der Beerdigungsbewilligung
erforderlich sind
1.527,–
42 Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten,
Vorbereitung zum Begräbnis
763,–
43 Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten,
Reinigung der Beerdigungsrequisiten
572,–
44 Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses
(4 Mann) ohne weitere Zeitverrechnung
1.527,–
45 Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung
(Einbettung)
4.166,–
46 Grabkreuz mit Schrift
846,–
§ 5 gilt für Einfachbestattungen sinngemäß.
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