Landwirtschaftskammergesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19951228_59Landwirtschaftskammergesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1995 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landwirtschaftskammergesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 25/1975, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Landwirtschaftskammerfür das Land Vorarlberg
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Allgemeines
§ 1
Rechtliche Stellung
(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ihr Sitz ist in Bregenz.
(2) Die Landwirtschaftskammer gliedert sich in die Sektion der Land und Forstwirte und die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landwirtschaftskammer wirtschaftliche Unternehmungen führen oder sich an solchen beteiligen.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes in Verbindung mit der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg“ zu führen.
§ 2
Zweck und Grundsätze
(1) Die Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berufen.
(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.
§ 3
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 4
Begriffsbestimmung der Land- undForstwirtschaft
Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
§ 5
Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
(1) Als Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer:
(2) Als Berufsangehörige der Land und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber zu entscheiden.
(4) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Name des Ehegatten sowie der Eltern und der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und die im § 10 Abs. 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden. Weiters darf die Landwirtschaftskammer die im § 10 Abs. 4 genannten Daten zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden (§ 39 Abs. 2) übermitteln. Für die im zweiten und vierten Satz genannten Zwecke dürfen von den Organen der Sozialversicherungsträger und von den Organen der Landwirtschaftskammer auch personenbezogene Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.
§ 6
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt die im § 7 angeführten Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter der Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.
§ 7
Aufgaben
(1) Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
(2) Zur Erreichung des Zweckes (§ 2 Abs. 1) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.
(3) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit ähnlich organisierten Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.
§ 8
Amtshilfe
(1) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
§ 9
Anhörung
Entwürfe zu Gesetzen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber oder Dienstnehmer mittelbar oder unmittelbar berühren könnten, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies gilt für besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren, sinngemäß.
§ 10
Daten
(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, persönliche, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen Daten nach Abs. 4.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 7 Abs. 3) ist zulässig.
(3) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Daten über Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer ihrer Mitglieder und in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen.
(4) Die Wahlbehörden sind ermächtigt, zur Durchführung der Wahlen und Befragungen gemäß dem 4. Abschnitt jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten sowie der Eltern und der Dienstgeber, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.
§ 11
Abgabenbegünstigung
(1) Die Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.
Organisation
§ 12
Konstituierung der Vollversammlungder Landwirtschaftskammer
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen. Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Einladung zur konstituierenden Versammlung bis zur Beendigung dieser Verhältnisse aufgeschoben werden.
(2) Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Vizepräsidenten. Stimmen, die nicht für die genannten Wahlvorschläge der Sektionen abgegeben werden, sind ungültig. Wählbar sind nur österreichische Staatsbürger.
(3) Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Mitglieder der Vollversammlung leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
§ 13
Dauer des Amtesder Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1) Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet mit der Konstituierung der neuen Vollversammlung. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2) Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten.
(3) An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
(4) Scheidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 12 Abs. 2 wieder zu besetzen.
(5) Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskammerfunktionär.
(6) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 14
Pflichten und Rechteder Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1) Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten, führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung.
(4) Das Nähere gemäß den Abs. 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.
§ 15
Kammerorgane
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
§ 16
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 14 im Wahlkörper der Land und Forstwirte und fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählt.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 12 der Präsident.
(3) Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder der Vollversammlung es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4) Der Vollversammlung obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich anderen Organen der Landwirtschaftskammer vorbehalten sind.
(5) Zur Vorberatung kann die Vollversammlung aus ihrer Mitte Fachausschüsse bilden. In diesen müssen jeweils beide Sektionen vertreten sein. Den Vorsitzenden des Ausschusses wählt die Vollversammlung. Die Mitglieder der Vollversammlung können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Erforderlichenfalls kann das Präsidium beschließen, daß auch Vertreter von Fachverbänden (§ 24), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Die Vollversammlung hat das Recht, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten durch Beschluß abzuberufen.
(7) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vollversammlung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der erste Vizepräsident den Vorsitz in der Vollversammlung zu führen. Scheidet der Präsident durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, gelten bis zur Angelobung des neuen Präsidenten die Regelungen über seine Vertretung.
(8) Für die Abberufung der Vizepräsidenten ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Abberufung kann aber nur von der Mehrheit der Kammerräte jener Sektion gestellt werden, der der zur Abberufung beantragte Vizepräsident angehört.
(9) Die Sitzung der Vollversammlung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.
§ 17
Sektion und Sektionsversammlungder Land und Forstwirte
(1) Die Sektion der Land und Forstwirte umfaßt jene Mitglieder, die im Wahlkörper der Land und Forstwirte wahlberechtigt sind.
(2) Der Sektion der Land und Forstwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
(4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der Land und Forstwirte gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Zur Vorberatung kann die Sektionsversammlung einen Ausschuß bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuß (§ 19).
§ 18
Sektion und Sektionsversammlungder land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
(1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt jene Mitglieder, die im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind.
(2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
(4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 19
Paritätischer Ausschuß
(1) Der paritätische Ausschuß besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und je fünf Mitgliedern der Sektionsversammlungen.
(2) Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der §§ 17 Abs. 3 lit. b und 18 Abs. 3 lit. b, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuß verlangt.
(3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 20
Kontrollausschuß
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei beide Sektionen vertreten sein müssen. Die Mitglieder des Präsidiums sowie jene Mitglieder der Vollversammlung, die Kammerbedienstete sind, dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Der Kontrollausschuß kann Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten bekanntzugeben. Dieser hat das Ergebnis samt einer allfälligen Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung vorzulegen.
§ 21
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch Verordnung der Vollversammlung hiezu beauftragt ist. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen, der Beschluß des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie finanzielle Verfügungen, die im Voranschlag nicht gedeckt sind.
§ 22
Präsident
(1) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und führt die Geschäfte. Er ist Vorstand des Kammeramtes.
(2) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Glaubt der Präsident, daß ein Beschluß der Vollversammlung, des paritätischen Ausschusses oder des Präsidiums ein Gesetz verletzt, hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, hat der Präsident innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(3) Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unbeschadet seiner Verantwortlichkeit den Vizepräsidenten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach § 44 Abs. 2 verantwortlich.
(4) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß § 13 Abs. 4 in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.
§ 23
Kammeramt
(1) Die Geschäfte der Kammerorgane sind durch das Kammeramt zu besorgen. Das Kammeramt wird in Unterordnung unter den Präsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt.
(2) Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3) Als Angestellter des Kammeramtes darf nur aufgenommen werden, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Für die Besetzung eines Dienstpostens, auf den gemäß Art. 28 Abs. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet, ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Voraussetzung.
(4) Das Dienstrecht der Angestellten des Kammeramtes wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
§ 24
Fachliche und örtliche Hilfsorgane
(1) Zur Beratung der Organe der Landwirtschaftskammer kann die Vollversammlung Beiräte für Fachangelegenheiten oder Angelegenheiten, die bestimmte Personengruppen betreffen, bestellen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation der weiblichen Berufsangehörigen (Bäuerinnenorganisation) zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen einzurichten. Das Nähere über den Aufbau, die Geschäftsordnung und die Wahlen der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Satzung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung von Fachverbänden bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Fachverbände haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(4) Das Präsidium kann für Bezirke und Gemeinden besondere an die Weisung des Präsidenten gebundene Organe der Landwirtschaftskammer bestellen.
§ 25
Geschäftsordnung
(1) Die Organe der Kammer gemäß § 15 lit. a bis f werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, zumindest aber einmal jährlich, zu Sitzungen einberufen.
(2) Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen.
(3) Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
(4) Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
(7) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung regelt die Vollversammlung in der Geschäftsordnung.
§ 26
Haushalt
(1) Der Aufwand der Landwirtschaftskammer samt dem ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung wird getrennt für Verwaltungsaufwand (Aufwandsentschädigungen der Kammerfunktionäre, Bezüge der Bediensteten und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2) Die Teilvoranschläge der Sektionen, die den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben umfassen, sind jeweils von der Sektionsversammlung zu beschließen. Der einheitliche Voranschlag der Landwirtschaftskammer, der die Teilvoranschläge und den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft umfaßt, ist von der Vollversammlung zu beschließen. Der gemeinsame Voranschlag ist bis spätestens 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zu beschließen.
(3) Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Landwirtschaftskammer erfolgt:
(4) Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
(5) Die Bedeckung des Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft erfolgt:
(6) Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
(7) Die im Abs. 6 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Sektion.
(8) Der einheitliche Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Landwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektion. Das Präsidium und die Sektionsleiter sind ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages der Kammer bzw. des jeweiligen Teilvoranschlages der Sektionen bis zu 10 v.H. zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
(9) Wenn der einheitliche Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Organe der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ermächtigt, Ausgaben nach dem gemeinsamen Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Ausgaben je Monat soweit sich aus Gesetzen oder Verordnungen oder bestehenden Verträgen nichts anderes ergibt ein Zwölftel der um 10 v.H. gekürzten Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen.
(10) Die Sektionen haben Teilrechnungsabschlüsse über die Gebarung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu erstellen. Diese sind von der Sektionsversammlung zu genehmigen. Sodann ist ein einheitlicher Rechnungsabschluß der Landwirtschaftskammer, der die Teilrechnungsabschlüsse und die Gebarung hinsichtlich des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes und Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft einschließt, von der Vollversammlung zu genehmigen und spätestens bis Ende Mai des dem abgelaufenen Haushaltsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis vorzulegen.
§ 27
Beiträge der Mitglieder
(1) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge.
(2) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b und e sind von der Sektion der Land und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zugrunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. b ein landwirtschaftlicher Einheitswert festgelegt oder liegen für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. e die Vorraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a vor, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 1.
(3) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis d sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzli che Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen. Dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerbeiträge eine angemessene Vergütung, die die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat.
§ 28
Kostenbeiträge
Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im besonderen Interesse einzelner Personen oder Betriebe liegen, Kostenbeiträge, die durch Beschluß der Vollversammlung festgelegt sind, verlangen. Die Kostenbeiträge müssen nach Art der Dienstleistung bestimmt sein, dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und können für Mitglieder und Nichtmitglieder (§ 7 Abs. 2) verschieden sein.
Aufsicht
§ 29
Allgemeines
Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
§ 30
Aufsichtsmittel
(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch
(2) Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen (§ 1 Abs. 3) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über die Dienstordnung (§ 23 Abs. 4) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung oder der Beschluß dem § 29 widerspricht.
(3) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 und 2 und §§ 31 und 32 haben durch Bescheid zu erfolgen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der Landwirtschaftskammer Parteistellung zu. Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 lit. a versagt oder ein Beschluß oder eine Verfügung nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das jeweils zuständige Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
§ 31
Prüfung von Bescheiden
(1) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Mißständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.
(3) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 32
Prüfung von Beschlüssen
(1) Sonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer, die nicht unter die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 lit. a und § 31 fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.
§ 33
Auskunfts- und Ladungspflicht
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstükke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Organe einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
Wahlen und Befragung der Kammermitglieder
§ 34
Art und Ausschreibung der Wahlen
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land und Forstwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt.
(2) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden jeweils innerhalb von vier Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 6 und 30 Abs. 1 lit. c binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
(3) Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
(4) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(5) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
§ 35
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind:
(2) Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.
§ 36
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht. Wer diese Pflicht ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund nicht erfüllt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat, abgesehen von der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter juristischer Personen, eine Stimme und bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern in jedem Wahlkörper eine Stimme.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Davon ausgenommen sind
§ 37
Wahlort
(1) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in jener Gemeinde auszuüben, in der er seinen Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, den Sitz hat.
(2) Ein Wahlberechtigter, dessen Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, dessen Sitz nicht in Vorarlberg gelegen ist, hat das Wahlrecht in jener Gemeinde auszuüben, in welcher der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb überwiegend gelegen ist (§ 5 Abs. 1) oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird (§ 5 Abs. 2).
§ 38
Wahlkosten
Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
§ 39
Wahlverfahren
(1) Die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(2) Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 ist, soweit gemäß lit. a bis p nichts anderes bestimmt wird, das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, sinngemäß anzuwenden:
§ 40
Anordnung und Durchführung einer Befragung
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung mit Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag soll nach Möglichkeit auf den Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer festgelegt werden. In diesem Fall sind die Wahl bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Landesgebiet einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung „Befragung in der Landwirtschaftskammer“ und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende
Beifügungen und möglichst kurz zu fassen und muß mit „ja“ und „nein“ beantwortet werden können. Unter der Frage ist je ein Kreis mit der Bezeichnung „ja“ bzw. „nein“ anzubringen.
(6) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn einer der Kreise angekreuzt oder die Frage auf andere Weise eindeutig beantwortet ist.
§ 41
Ermittlung der Ergebnisse
(1) Die Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich der Gemeinde bzw. der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 42
Kundmachung der Ergebnisse
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 55 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1987, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen sowie der Vollversammlung zur Beratung zu übermitteln.
§ 43
Kosten und Verfahren
(1) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 71 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes, LGBl. Nr. 60/ 1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, die Kosten der Befragung zu ersetzen. Wenn die Befragung am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer stattfindet, so sind nur anfallende Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zu berücksichtigen.
(2) Die näheren Anordnungen über die Durchführung der Befragung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Diese Verordnung hat den Abstimmungstag, die unmittelbare und geheime Stimmabgabe und die Wahlsprengel gemäß § 34 zu regeln sowie den §§ 36 Abs. 2 und 3, 37, 39 Abs. 2 lit. a, h, i, k und n, 40, 41, 42 und dem § 43 Abs. 1 zu entsprechen. Im übrigen sind die §§ 80 Abs. 3, 81 und 82 und, soweit er auf die §§ 46, 47, 49, 50 und 53 verweist, der § 80 Abs. 1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1987, sinngemäß anzuwenden.
Behörden, Verfahrens undSchlußbestimmungen
§ 44
Übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich dem Weisungsrecht der Landesregierung.
(2) Der Präsident und die vom Präsidenten mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer beauftragten Vizepräsidenten sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 10.000 S bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Vollversammlung nicht berührt.
§ 45
Anwendung des Abgabenverfahrensgesetzes
Die Landwirtschaftskammer hat für das Beitragsverfahren nach § 27 das Abgabenverfahrensgesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 46
Kundmachung
Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 47
Übergangsbestimmung
Für die im Jahre 1995 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 25/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980 und Nr. 36/1993, anzuwenden.
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