Pistenwächter, Dienstausweis, Dienstabzeichen
LGBL_VO_19951221_57Pistenwächter, Dienstausweis, DienstabzeichenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1995 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Form des Dienstausweisesund des Dienstabzeichens für Pistenwächter
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1995, wird verordnet:
§ 1
Dienstausweis
(1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus hellgrauem, strapazfähigem Material nach dem Muster der Anlage herzustellen.
(2) Die Deckseite hat oberhalb der Darstellung des Dienstabzeichens den Schriftzug „Land Vorarlberg“, unterhalb den Schriftzug „Dienstausweis“ zu enthalten. In der Spalte „Dienstbereich“ sind nach der Festlegung des Dienstbereiches gegebenenfalls bestehende Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 und 6 des Sportgesetzes anzuführen.
(3) Wenn eine Person in zwei politischen Bezirken zum Pistenwächter bestellt wird, ist dies in der Spalte Dienstbereich zusätzlich zu vermerken. Einer solchen Person ist nur ein Dienstabzeichen und nur ein Dienstausweis, in dem die Bestellung durch beide Behörden zu beurkunden ist, auszufolgen.
§ 2
Dienstabzeichen
Das Dienstabzeichen der Pistenwächter ist in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 50 mm aus Metall herzustellen. In der Mitte ist das Landeswappen erhaben auf blauem Grund zwischen zwei stilisierten Schneekristallen anzubringen. Das Abzeichen hat verteilt auf den oberen und unteren Teil die Aufschrift „Pisten“ - „Wacht“ zu enthalten. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluß anzubringen.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl. Nr. 3/1973, außer Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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