Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard
LGBL_VO_19951219_56Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde HardGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1995 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Bestimmungeines Schongebietes fürdas Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Die Grundflächen in der Marktgemeinde Hard, die innerhalb der im Situationsplan des Ingenieurbüros Dipl.Ing. R. Manahl, Dipl.Ing. W. Rudhardt, Zivilingenieure für Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Bregenz, vom Oktober 1990, Projekt Nr. 77.13/11d*, in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard auf GST-NR 2650/12, KG. Hard, erklärt.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 3
Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 4
Verbotene Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt auch im Falle der Wiederverleihung derartiger Rechte.
§ 5
Unfälle
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes III der Marktgemeinde Hard herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Hard anzuzeigen.
§ 6
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 7
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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