Pflichtschulzeitgesetz, Änderung
LGBL_VO_19950810_27Pflichtschulzeitgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1995 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 19/1995
Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 23/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1984 und Nr. 24/1990, wird wie folgt geändert:
"§ 6
Unterrichtsstunden, Betreuungsstundenund Pausen
"§ 8a
Schulfreier Samstag
"(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind
ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ist eine ausreichende Pause zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung festzusetzen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig
sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren."
"§ 14
Personenbezogene Begriffe
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1995 in Kraft.
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