Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19950810_26Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1995 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 18/1995
Gesetzüber eine Änderungdes Pflichtschulorganisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1988 und Nr. 39/1992, wird wie folgt geändert:
"§ 2a
Personenbezogene Begriffe
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Begriffe, die in diesem Gesetz in der weiblichen Form verwendet werden oder sich nach ihrem Inhalt eindeutig nur auf weibliche oder nur auf männliche Personen beziehen."
"Führung von alternativen Pflichtgegenständen,Freigegenständen, unverbindlichen Übungenund eines Förderunterrichtes"
"§ 18a
Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
§ 18b
Ganztägige Schulen
(1) Ganztägige Schulen haben einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten. Diese Teile können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Zum Besuch des Betreuungsteiles ist eine Anmeldung erforderlich.
(2) Der Betreuungsteil hat aus
§ 18c
Schuleigene Schülerzahlen
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen können, wenn ihnen ein
Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wurde, abweichend von den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 6 und 8, 8 Abs. 3, 4 und 6, 11 Abs. 4, 5 und 7, 14 Abs. 3, 4 und 6, 17 Abs. 4 bis 6, 18 Abs. 1 bis 3 und 5 und 18b Abs. 4 lit. a Z. 1 sowie den aufgrund des § 8 Abs. 7 erlassenen Verordnungen nach den örtlichen Gegebenheiten selbständig festlegen,
"Lehrer, Erzieher"
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, am 1. September 1995 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 4, 9 und 32 sowie der § 3 Abs. 4 im Art. I Z. 2 treten für die Vorschulstufe und die erste bis dritte Schulstufe am 1. September 1995 und für die vierte Schulstufe am 1. September 1996 in Kraft.
(3) Der Art. I Z. 10, 13, 17 und 31 sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 im Art. I Z. 2, der §§ 18b und 18c Abs. 1 lit. g im Art. I Z. 30 und des § 19 Abs. 6 im Art. I Z. 34 treten für die Vorschulstufe, die erste, zweite, fünfte und sechste Schulstufe sowie den Polytechnischen Lehrgang am 1. September 1995, für die dritte und siebte Schulstufe am 1. September 1996 und für die vierte und achte Schulstufe am 1. September 1997 in Kraft.
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