Landes-Bezügegesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19950803_25Landes-Bezügegesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1995 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Landes-Bezügegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landes-Bezügegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 2/1988, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.
Gesetzüber die Bezüge der Mitglieder desLandtages und die Bezüge und Pensionen derMitglieder der Landesregierung
(Landes-Bezügegesetz)
Bezüge und sonstige Gebühren der Mitgliederdes Landtages
§ 1
Bezüge
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren monatliche Bezüge im Ausmaß von 55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Angelobung geleistet wird. Der Bezugsanspruch erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.
(3) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages Sonderahlungen.
§ 2
Amtszulage
(1) Der Bezug des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Landtages, der Obmänner der Landtagsklubs und der Obmänner des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses, des Kontrollausschusses und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Sie beträgt für den Präsidenten 90 v.H., für die Vizepräsidenten 45 v.H., für die Obmänner der Landtagsklubs 60 v.H. und für die Obmänner des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses, des Kontrollausschusses und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses 30 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 1 Abs. 1).
(2) Die Amtszulage gebührt dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landtages, den Obmännern der Landtagsklubs und den Obmännern der im Abs. 1 genannten Ausschüsse vom Beginn des Monats an, in dem sie die Funktion übernehmen. Der Anspruch auf eine Amtszulage erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.
§ 3
Auslagenersatz
Den Mitgliedern des Landtages gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz des Präsidenten des Landtages beträgt 30 v.H., jener der übrigen Mitglieder des Landtages 15 v.H. ihrer jeweiligen Bezüge (§§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1).
§ 4
Reisekostenentschädigung
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates im Bereich des Landes entsteht, eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 4 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Den Mitgliedern des Landtages gebührt außerdem für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse. Die Entschädigung ist vierteljährlich im nachhinein auszubezahlen.
§ 5
Reisegebühren
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Vergütungen, wie sie Landesbeamten der Dienstklasse IX gebühren. Für Reisen außerhalb des Bundesgebietes gebühren
diese Vergütungen nur dann, wenn die Reise vom Landtagspräsidium genehmigt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden insoweit keine Anwendung, als die Kosten der Reise vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
§ 6
Anrechnung von Aufsichtsratsvergütungen
(1) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 1 Ansprüche auf Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, und wurde auf diese Vergütungen nicht verzichtet, so verringert sich der Bezug nach § 1 um die Summe dieser Vergütungen.
(2) Eine Anrechnung nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit dieselben Einkünfte nach § 17 anzurechnen sind.
§ 7
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Ein Anspruch auf Bezüge nach § 1 besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Bezüge nach § 8 oder auf gleichartige Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder auf Fortzahlung von Bezügen nach § 12 oder auf gleichartige Bezugsfortzahlungen nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder besteht.
(2) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Amtszulagen nach § 2, so ist nur eine, und zwar die jeweils höhere Amtszulage auszuzahlen.
Bezüge und sonstige Gebühren der Mitgliederder Landesregierung
§ 8
Bezüge
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren monatliche Bezüge in dem im Abs. 2 bestimmten Ausmaß.
(2) Der Bezug des Landesstatthalters beträgt 180 v.H. und der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(3) Für nicht vollbeschäftigte Mitglieder der Landesregierung ist der Bezug (Abs. 2) dem Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprechend zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Funktion übernommen wird. Der Bezugsanspruch erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.
(5) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes - Sonderzahlungen.
§ 9
Auslagenersatz
Den Mitgliedern der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 30 v.H. der jeweiligen Bezüge (§ 8 Abs. 1 bis 3) der Mitglieder der Landesregierung.
§ 10
Reisekostenentschädigung
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung dieser ihrer Funktion im Bereich des Landes entsteht, eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 4 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes , die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt für die mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten eine Vergütung, die unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung und der durchschnittlichen Zahl der Fahrten mit einem Pauschalbetrag festzusetzen ist.
§ 11
Reisegebühren
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes Vergütungen, wie sie Landesbeamten der Dienstklasse IX gebühren.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für den Landeshauptmann nur für die in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unternommenen Dienstreisen Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
(4) Dienstreisen im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind Reisen zu Veranstaltungen, an denen die Mitglieder der Landesregierung auf Grund dieser ihrer Funktion teilnehmen.
§ 12
Fortzahlung von Bezügen
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug (§ 8). Die Fortzahlung des Bezuges ist für jedes weitere vollendete Jahr ihrer Amtstätigkeit um jeweils drei Monate, höchstens jedoch auf die Dauer eines Jahres, zu verlängern.
§ 13
Anrechnung von Einkünften
(1) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 8 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich der Bezug nach § 8 um die Summe dieser Zuwendungen. Der § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 12) besteht nicht, wenn innerhalb von drei Monaten nach Ende der Funktionsausübung ein Anspruch auf Bezüge zur Abgeltung einer laufenden Funktionsausübung oder auf Fortzahlung von Bezügen nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder ein Anspruch auf Bezüge, die denen nach § 8 gleichartig sind, oder auf Fortzahlung von Bezügen, die der nach § 12 gleichartig ist, nach bezügerechtlichen Vorschriften anderer Länder besteht.
(3) Wenn ein Mitglied der Landesregierung während der Fortzahlung der Bezüge (§ 12) bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung Anspruch hat auf
(4) Zu den Zuwendungen, die nach Abs. 1
und 3 anzurechnen sind, gehören nicht
Ruhe und Versorgungsbezüge der Mitgliederder Landesregierung
§ 14
Ruhebezüge
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens acht Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges (§ 8) und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 6 und des § 15 ermittelt. Hat das Mitglied der Landesregierung sowohl die Funktion des Landesstatthalters als auch die eines Landesrates ausgeübt, so ist die Funktion des Landesstatthalters maßgebend. Bei Mitgliedern der Landesregierung, die nicht stets im selben Ausmaß beschäftigt waren, ist für die Ermittlung des Ruhebezuges vom durchschnittlichen Ausmaß ihrer Beschäftigung während der Funktionsdauer auszugehen.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied der Bundesregierung, als Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung der Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Landtages zurückgelegt hat und für die es Pensionsbeiträge geleistet hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung als Präsident des Landtages zwölf Monaten und als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktion gleichgehalten wird. Für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug sind solche Zeiten nur bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Jahren anrechenbar.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 15
Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges
Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 6 noch nicht acht Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von acht Jahren aufzuweisen hätte. Zur Prüfung der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung hat die Behörde jedenfalls zwei fachärztliche Gutachten einzuholen.
§ 16
Ausmaß
Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des achten Jahres der Funktionsdauer 50 v.H. des Bezuges nach § 8 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 14 und 15 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v.H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nach § 8 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 14 nicht übersteigen.
§ 17
Anrechnung von Einkünften
Bestehen neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 14 Ansprüche auf
§ 18
Anfall
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (§ 15) folgenden Monatsersten an. Wird ein Mitglied der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus der Funktion, jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres im Sinne des ASVG berufsunfähig, gebührt der Ruhebezug schon von dem dem Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monatsersten an; ein solcherart angefallener Ruhebezug gebührt nicht für Zeiten, die zwischen der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen.
(2) Für die Monate, für die die Fortzahlung des Bezuges nach § 12 vorgesehen ist, gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das Mitglied der Landesregierung die Erklärung abgibt, den Ruhebezug anstelle des Bezuges beziehen zu wollen.
§ 19
Neuerliche Funktionsausübung
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zu einem Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet das Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 16 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 14 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und die Mitglieder einer anderen Landesregierung.
§ 20
Versorgungsbezüge
Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und den Waisen eines verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen und Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug), wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
§ 21
Ausmaß
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v.H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der Landesregierung.
(2) Alle Versorgungsbezüge zusammen dürfen nicht höher als der Ruhebezug sein, auf den das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Berufsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Versorgungsbezüge verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 17 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der im § 17 vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H. des Bezuges nach § 8 zugrunde zu legen sind.
§ 22
Pensionsbeiträge
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben Pensionsbeiträge in der Höhe von 20 v.H. der Bezüge (§ 8) zu entrichten.
(2) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das einen Anspruch auf einen Ruhebezug nicht erlangt hat, sind, soweit nicht eine Überweisung gemäß § 23 Abs. 1 erfolgt, auf Antrag 50 v.H. der nach Abs. 1 entrichteten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen. Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung, für die entrichtete Pensionsbeiträge zurückgezahlt worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs-)- bezuges zu berücksichtigen, wenn die zurückgezahlten Pensionsbeiträge dem Land rückerstattet werden.
§ 23
Überweisung von Pensionsbeiträgen
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt, in den Bundesrat entsandt oder in den Landtag eines anderen Landes gewählt, so hat das Land auf Antrag des ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung die nach § 22 Abs. 1 geleisteten Beiträge, soweit nicht eine Rückzahlung gemäß § 22 Abs. 2 erfolgt ist, dem Bund bzw. dem betreffenden Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur insoweit zu erfolgen, als aufgrund der in Betracht kommenden bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates bzw. des betreffenden Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge zu leisten haben.
(2) Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung, für die Beiträge dem Bund bzw. einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs-)-bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund bzw. von dem betreffenden anderen Land rückerstattet werden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 24
Erlöschen von Ansprüchen
Der Anspruch auf Witwen und Witwerversorgungsbezüge erlischt durch Verehelichung.
§ 25
Unverzichtbarkeit
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem
§ 26
Anwendung von Bestimmungendes Landesbedienstetengesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden auf die Vorschriften
§ 39 Abs. 2 erster Satz – Anzeigepflicht –
§ 49 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 51 – Abzüge von den Bezügen –
§ 52 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 53 – Verjährung –
§ 68 – Sonderzahlung –
b) des 3. Abschnittes:
§ 55 – Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe und
Versorgungsgenüsse –
§ 76 Abs. 6 – Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit –
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit die Funktionsdauer zu treten hat.
§ 77 Abs. 3 und 4 – Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses – mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Versetzung in den
Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
§ 80 – Pflegegeld – mit der Ergänzung, daß das Pflegegeld nicht
gebührt, wenn ein Eigenanspruch auf Pflegegeld nach dem
Landesbedienstetengesetz oder dem
Gemeindebedienstetengesetz besteht.
§ 84 Abs. 2 und 4 – Begünstigte Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses – mit der Maßgabe, daß das
Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der
Funktionsausübung zu entfallen hat.
§ 85 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen und
Witwerversorgungsgenuß –
§ 86 – Übergangsbeitrag –
§ 87 – Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten –
§ 88 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 – Waisenversorgungsgenuß –
§ 91 – Pflegegeld für Hinterbliebene – mit der Ergänzung, daß das
Pflegegeld nicht gebührt, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld
nach dem Landesbedienstetengesetz oder dem
Gemeindebedienstetengesetz besteht.
§ 94 – Todesfallbeitrag –.
(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe sind, soweit sich auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, in dem ihnen nach dem Landesbedienstetengesetz zukommenden Sinne zu verwenden.
§ 27
Behörden
(1) Bescheide können unbeschadet des Abs. 2 unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
(2) Gegen Bescheide betreffend ein Pflegegeld kann Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden.
Übergangs und Schlußbestimmungen
Bezüge und sonstige Gebührender Mitglieder des Landtages
§ 28
Bezüge, Amtszulage, Auslagenersatz
(1) Jenen Mitgliedern des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebühren, abweichend von § 1 Abs. 1, monatliche Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Die Amtszulage (§ 2) und der Auslagenersatz (§ 3) sind auf der Grundlage dieser Bezüge zu berechnen.
§ 29
Einmalige Entschädigung
(1) Jenen Mitgliedern des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebührt, wenn sie diese Funktion eine Landtagsperiode hindurch, mindestens aber vier Jahre lang ununterbrochen ausgeübt haben, nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung; Ersatzmänner, die während der ersten drei Monate der Landtagsperiode in den Landtag berufen wurden, sind zu behandeln, als hätten sie dem Landtag seit dem Beginn der Periode angehört. Die einmalige Entschädigung steht auch Mitgliedern des Landtages zu, die diese Funktion unabhängig von der Vollendung einer Landtagsperiode insgesamt mindestens fünf Jahre innehatten. Die Entschädigung beträgt das Dreifache des im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges (§§ 1, 2 und 28). Sie erhöht sich für das vollendete sechste sowie für jedes weitere vollendete Jahr der Funktionsausübung um 60 v.H. des genannten Bezuges, höchstens jedoch auf das Zwölffache desselben.
(2) Ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Bezüge nach § 8 oder auf gleichartige Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder auf Fortzahlung von Bezügen nach § 12 oder auf gleichartige Bezugsfortzahlungen nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder besteht.
(3) Wenn ein Mitglied des Landtages innerhalb
von so vielen Monaten nach Beendigung der Funktionsausübung, wie die einmalige Entschädigung durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug (§§ 1, 2 und 28) teilbar ist, bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung eine Funktion oder eine dienstliche Tätigkeit neu übernimmt, so verringert sich die einmalige Entschädigung um die Summe der innerhalb des genannten Zeitraumes für die neu übernommene Tätigkeit gebührenden Nettozuwendungen. Darunter sind die um die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und um Pensionspflichtbeiträge gekürzten Einkünfte, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen. Der Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Bestehen neben dem Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach Abs. 1 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich die einmalige Entschädigung um die Summe dieser Nettoeinkünfte, soweit sie nicht nach Abs. 3 anzurechnen sind. Für die Ermittlung der Nettoeinkünfte gilt Abs. 3 zweiter Satz. Der Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Eine Anrechnung nach den Abs. 3 und 4 findet nicht statt, soweit dieselben Einkünfte nach § 17 anzurechnen sind.
(6) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt die nach Abs. 1 zustehende Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. jenen gesetzlichen Erben, die gegenüber dem verstorbenen Mitglied des Landtages am Sterbetag einen gesetzlichen Anspruch auf eine Unterhaltsleistung hatten.
Ruhe und Versorgungsbezüge der Mitgliederdes Landtages
§ 30
Ruhe und Versorgungsbezüge
(1) Jenen Mitgliedern des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn die ruhegenußfähige Gesamtzeit (§ 31 Abs. 3) wenigstens zehn Jahre beträgt.
(2) Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und den Waisen eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen und Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug), wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
§ 31
Ermittlungsgrundlage
(1) Der Ruhebezug ist auf der Grundlage des Bezuges (§ 28 Abs. 1) zuzüglich einer allfälligen Amtszulage (§§ 2 Abs. 1 und 28) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu ermitteln.
(2) Nach fünf Jahren der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 2 Abs. 1 sind 50 v.H. und nach jedem weiteren Jahr 10 v.H., höchstens jedoch 100 v.H. der Amtszulage zu berücksichtigen, wobei es unerheblich ist, in welcher Landtagsperiode eine solche Funktion ausgeübt wurde. Im Falle der Ausübung mehrerer oder unterschiedlicher Funktionen ist die höchste Amtszulage zugrunde zu legen.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich nach Maßgabe des Abs. 5 zusammen aus
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Landtages vor der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes oder nach dem Bezügegesetz des Bundes begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges anzurechnen.
(5) Für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit sind Zeiträume außer Betracht zu lassen, die für einen Ruhebezug nach dem
(6) Bei der Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gelten Bruchteile eines Jahres als volles Jahr.
§ 32
Bemessungsgrundlage und Ausmaß des Ruhebezuges
(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges beträgt 80 v.H. des Bezuges nach § 31 Abs. 1 und 2.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v.H. dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 33
Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges
(1) Wird ein Mitglied des Landtages durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 31 Abs. 3 bis 6) noch nicht zehn, jedoch mehr als fünf Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhebezug in der Höhe von 60 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Ist die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Mitglied des Landtages aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit.
(3) Wenn ein Mitglied des Landtages ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
(4) Zur Prüfung der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Abs. 1 und 2) bzw. zu einem zumutbaren Erwerb (Abs. 3) hat die Behörde jedenfalls zwei fachärztliche Gutachten einzuholen.
(5) Ist bei Gewährung eines Ruhebezuges gemäß Abs. 1, 2 oder 3 anzunehmen, daß die Funktions bzw. Erwerbsunfähigkeit nur vorübergehend sein wird, so ist der Ruhebezug nur auf die voraussichtliche Dauer der Funktions- bzw. Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen. Dauert die Erwerbsunfähigkeit länger an, so ist der Ruhebezug angemessen zu verlängern. Die Verlängerung ist mehmals möglich.
(6) Ein gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gewährter Ruhebezug ist von der Behörde unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Anzeige gemäß § 43 von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, an die er gebunden war, nachträglich wegfallen.
§ 34
Anfall des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug gebührt den Mitgliedern des Landtages von dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (§ 33 Abs. 1) oder zu einem zumutbaren Erwerb (§ 33 Abs. 3) folgenden Monatsersten an.
(2) Der Ruhebezug gebührt jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an, wenn
(3) Wird ein Mitglied des Landtages nach dem Ausscheiden aus der Funktion, jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres im Sinne des ASVG berufsunfähig, gebührt der Ruhebezug schon von dem dem Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monatsersten an; ein solcherart angefallener Ruhebezug gebührt nicht für Zeiten, die zwischen der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen.
§ 35
Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen- und Witwerversorgungsbezug), wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder zu einem zumutbaren Erwerb gehabt hätte.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H. des Ruhebezuges, mindestens aber 33,6 v.H. des Bezuges des Mitgliedes des Landtages (§ 31 Abs. 1).
§ 36
Begünstigte Bemessungdes Witwen und Witwerversorgungsbezuges
(1) Ist ein Mitglied des Landtages, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, während der Funktionsausübung an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Mitglied des Landtages während der Funktionsausübung gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Mitglied des Landtages zu seiner ruhebezugsfähigen Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus seiner Funktion ausgeschiedenes Mitglied des Landtages im Zeitpunkt des Ausscheidens die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 erfüllt hat und über seinen Anspruch vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod des Mitgliedes des Landtages auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.
§ 37
Waisenversorgungsbezug
(1) Dem Kind eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebühren monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder zu einem zumutbaren Erwerb gehabt hätte.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages, das das
(3) Dem Kind eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsbezug gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
(5) Der § 36 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Waisenversorgungsbezug nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise
§ 38
Pensionsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Landtages (§ 28) haben Pensionsbeiträge in Höhe von 20 v.H. ihrer Bezüge (§ 31 Abs. 1) zu entrichten.
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet, so sind für die einzurechnende Zeit nachträglich Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, in dem sie ein Mitglied des Landtages für diese Zeit zu entrichten hatte. Wenn jedoch die einzurechnende Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. und 2. Abschnittes liegt, sind Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, das sich unter Zugrundelegung des im Abs. 1 genannten Hundertsatzes und der während dieser Zeit einem Mitglied des Landtages gewährten Aufwandsentschädigungen und Sonderzahlungen ergibt.
(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages, das einen Anspruch auf einen Ruhebezug nicht erlangt hat, sind, soweit nicht eine Überweisung gemäß § 39 Abs. 1 erfolgt, auf Antrag 50 v.H. der nach Abs. 1 entrichteten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen. Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die entrichtete Pensionsbeiträge zurückgezahlt worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs-)-bezuges zu berücksichtigen, wenn die zurückgezahlten Pensionsbeiträge dem Land rückerstattet werden.
§ 39
Überweisung von Pensionsbeiträgen
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt, in den Bundesrat entsandt oder in den Landtag eines anderen Landes gewählt, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes des Landtages die nach § 38 Abs. 1 geleisteten Beiträge, soweit nicht eine Rückzahlung gemäß § 38 Abs. 3 erfolgt ist, dem Bund bzw. dem betreffenden Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur insoweit zu erfolgen, als auf Grund der in Betracht kommenden bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates bzw. des betreffenden Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge zu leisten haben.
(2) Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund bzw. einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs-)-bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund bzw. von dem betreffenden anderen Land rückerstattet werden.
§ 40
Anrechnung von Einkünften
(1) Auf die nach diesem Unterabschnitt gebührenden Ruhe und Versorgungsbezüge sind die §§ 17 und 21 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der im § 17 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Bezüge eines Landesrates zugrunde zu legen sind.
(2) Eine Anrechnung nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit eine solche nach den §§ 13 oder 17 vorzunehmen ist.
§ 41
Anfall, Auszahlung und Einstellungder Ruhe und Versorgungsbezüge
(1) Der Anspruch auf die nach diesem Unterabschnitt gebührenden Ruhe und Versorgungsbezüge entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem das maßgebende Ereignis stattfindet, der Anspruch auf die Versorgungsbezüge aber von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden Bezügen im nachhinein auszuzahlen.
(3) Die Auszahlung der Bezüge hat durch Überweisung an ein vom Empfänger eines Ruhe oder Versorgungsbezuges bezeichnetes inländisches Geldinstitut zu erfolgen. Allfällige mit der Überweisung verbundene Kosten hat das Land zu tragen.
(4) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt mit dem Ablauf des Monats, in welchem das maßgebende Ereignis stattfindet.
§ 42
Abzüge von den Ruhe und Versorgungsbezügen
Von den nach diesem Unterabschnitt gebührenden Ruhe und Versorgungsbezügen dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist, mit dem Empfänger des Bezuges vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen der Mitglieder des Landtages handelt.
§ 43
Anwendung von Bestimmungendes Landesbedienstetengesetzes
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
§ 39 Abs. 2 erster Satz – Anzeigepflicht –
§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 52 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 53 – Verjährung –
§ 55 – Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe und
Versorgungsgenüsse –
§ 68 – Sonderzahlung –
§ 80 – Pflegegeld – mit der Ergänzung, daß das Pflegegeld nicht
gebührt, wenn ein Eigenanspruch auf Pflegegeld nach dem
Landesbedienstetengesetz oder dem Gemeindebedienstetengesetz
besteht;
§ 85 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und
Witwerversorgungsgenuß –
§ 86 – Übergangsbeitrag –
§ 87 – Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten –
§ 91 – Pflegegeld für Hinterbliebene – mit der Ergänzung, daß das
Pflegegeld nicht gebührt, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld
nach dem Landesbedienstetengesetz oder dem
Gemeindebedienstetengesetz besteht;
§ 94 – Todesfallbeitrag – .
Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages
§ 44
Der Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages wird aufgelöst. Sein Vermögen, seine Rechtsansprüche und seine Verbindlichkeiten gehen auf das Land über.
Anrechnung von Einkünften auf Bezügeder Mitglieder der Landesregierung
§ 45
Bestehen bei jenen Mitgliedern der Landesregierung, die dieser bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 8 bzw. auf Fortzahlung von Bezügen nach § 12 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich der Bezug nach § 8 bzw. die Bezugsfortzahlung um die Summe dieser Nettoeinkünfte. Darunter sind die um die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und um Pensionspflichtbeiträge gekürzten Einkünfte, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen. Der § 7 Abs. 1 und der § 29 Abs. 2 bleiben unberührt.
Ruhebezüge der Mitglieder der Landesregierung
§ 46
Ruhebezüge
Jenen Mitgliedern der Landesregierung, die dieser bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gebühren Ruhebezüge nach § 14, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens fünf Jahre betragen hat.
§ 47
Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung, das dieser bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört hat, während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 6 noch nicht fünf Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von fünf Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Zur Prüfung der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung hat die Behörde jedenfalls zwei fachärztliche Gutachten einzuholen.
§ 48
Ausmaß
In den Fällen des § 46 beträgt der Ruhebezug nach Vollendung des fünften Jahres der Funktionsdauer 40 v.H. des Bezuges nach § 8 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 14, 46 und 47 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 v.H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nach § 8 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 14 nicht übersteigen.
§ 49
Anfall
Für jene Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die dieser bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, gilt der § 18 mit der Abweichung, daß ihnen der Ruhebezug statt frühestens von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten an frühestens von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an gebührt.
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