Jagdverordnung
LGBL_VO_19950725_24JagdverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1995 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Jagdwesen
(Jagdverordnung)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 4, 25 Abs. 5 und 6, 27 Abs. 2, 33 Abs. 5, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 und 4, 42 Abs. 5, 43 Abs. 4, 49 Abs. 2, 52 Abs. 5 und 6 sowie 62 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Wild
Als Wild (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes) gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:
Jagdgebiete
§ 2
Unterlagen für die Festlegung neuerJagdgebiete
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:
§ 3
Unterlagen für die Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen:
Jagdnutzung
Verfahren bei der Verpachtung der Jagd
§ 4
Freihändige Vergabe
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
§ 5
Öffentliche Ausschreibung
(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes, durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen.
Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
(3) Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
(4) Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
§ 6
Ausschreibung der öffentlichen Versteigerungder Jagd
(1) Die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes, durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
§ 7
Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung
(1) Vom Jagdverfügungsberechtigten ist ein Leiter der Versteigerung zu bestellen. Vor Beginn der Versteigerung hat der Leiter der Versteigerung die von den Bietern zu erlegenden Vadien entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die Bieter die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung im Sinne des § 17 des Jagdgesetzes erbringen. Von den Bietern sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium erlegt und die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung (§ 17 des Jagdgesetzes) nachgewiesen hat.
(2) Der Leiter der Versteigerung hat die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
(3) Der Zuschlag ist vom Leiter der Versteigerung an den Meistbietenden zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird. Mit der Erteilung des Zuschlages gilt der Jagdpachtvertrag als abgeschlossen.
(4) Über den Verlauf der Versteigerung ist eine Niederschrift zu erstellen, die jedenfalls die Namen und Anschriften der zugelassenen Bieter, die von ihnen erlegten Vadien, die Erteilung des Zuschlages und allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versteigerung zu unterfertigen.
Jagderlaubnisschein
§ 8
Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind die in der Anlage 1 dargestellten Vordrucke in dem für die Jagdkarten gebräuchlichen Format zu verwenden.
Vorschriften über das Jagen
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 9
Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird mit 10.000.000 S festgesetzt.
Jagdprüfung
§ 10
Ausschreibung der Prüfungstermine
Die Bezirkshauptmannschaft hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Meldebestätigung der Hauptwohnsitzgemeinde und die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16stündigen Erste-Hilfe-Kurs anzuschließen.
(3) Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen:
§ 12
Prüfungsstoff
(1) Der Prüfungsstoff umfaßt die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
§ 13
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfaßt die Handhabung der Jagdwaffen und ist auf einer Schießstätte vor dem mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied der Prüfungskommission abzulegen. Vom praktischen Teil der Prüfung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten
Vereines über die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen vorlegt.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen. Die Prüfung ist nicht öffentlich und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 14
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefaßte Ergebnis aus ihrem Sachgebiet festzustellen. Das Ergebnis der gesamten Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen. Das Ergebnis hat jeweils auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung gilt jedenfalls als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß § 13 Abs. 4 ausgeschlossen wird, während der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung in einem Sachgebiet nicht bestanden hat.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekanntzugeben.
(3) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungwerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.
§ 15
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 16
Prüfungsgebühr
(1) Die vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
§ 17
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 720 S je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 1.440 S.
§ 18
Ersatz der Jagdprüfung
Die Jagdprüfung wird ersetzt durch
Gebote und Verbote für das Jagen
§ 19
Gebote bei der Ausübung der Jagd
(1) Mit dem Abschuß des Wildes, für welches im Abschußplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
(2) Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
(3) Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
(4) Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(5) Bei Treib, Such und Stöberjagden auf Schalenwild dürfen nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis zu 36 cm verwendet werden.
§ 20
Verbote bei der Ausübung der Jagd
Es ist verboten,
§ 21
Abschuß im Wildwintergatter und an Futterplätzen für Rotwild
(1) In Wildwintergattern ist nur der Abschuß von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
(2) Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
§ 22
Kirrung
(1) Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschußerfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Eine derartige Anordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ort, Zeitraum, Ausmaß und den Abschuß an der Kirrung zu enthalten.
(2) In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten. Im Rahmen der Anordnung einer Kirrung (Abs. 1) kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
§ 23
Örtliche Beschränkungen
In Friedhöfen, allgemein zugänglichen Parkanlagen sowie auf Bundes, Landes und Gemeindestraßen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
Kennzeichnung der jagdlichen Sperrgebiete
§ 24
(1) Für die Kennzeichnung der jagdlichen Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden. Die Dauer der Sperrzeit (Beginn und Ende) ist auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung des Sperrgebietes auf der Zusatztafel anordnen.
(2) Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, daß die Abgrenzung der Sperrgebiete für jedermann gut erkennbar ist.
Jagdwirtschaft
Wildbehandlungszonen für das Rotwild
§ 25
Einteilung
(1) Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2) Die örtliche Abgrenzung der Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 4.7.1995, Zl. Va201/95,* festgelegt.
Schonzeiten
§ 26
Ganzjährige Schonung
Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
§ 27
Zeitweise Schonung
(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs und Endtage eingeschlossen, sind zu schonen:
a) Hirsche mit Ausnahme der
Klasse IIa 1. 12. – 15. 8.
Schmaltiere und Schmalspießer 1. 1. – 31. 5.
Tiere und Kälber 1. 1. – 30. 6.
mehrjährige Rehböcke 16. 10. – 31. 5.
Schmalgeißen und Jährlinge 1. 1. – 15. 5.
Rehgeißen und -kitze 1. 1. – 15. 6.
Gamsböcke 1. 1. – 31. 7.
Gamsgeißen 1. 12. – 30. 6.
Gamskitze 1. 1. – 30. 6.
Steinböcke mit Ausnahme
der Klasse IIa, Steingeißen
und kitze 16. 12. – 31. 7.
b) Murmeltiere 1. 10. – 31. 8.
Feldhasen, Schneehasen 16. 1. – 30. 9.
Dachse 1. 1. – 31. 8.
Füchse 1. 3. – 30. 6.
Iltisse 1. 3. – 31. 8.
Haus oder Steinmarder 1. 3. – 31. 8.
c) Birkhahnen 1. 6. – 10. 5.
Schneehühner 1. 1. – 30. 9.
Fasane 1. 1. – 31. 8.
Ringel und Türkentauben 1. 1. – 31. 7.
Waldschnepfen 21. 4. – 10. 3.
Kolkraben 1. 1. – 30. 6.
Eichelhäher, Elstern und
Rabenkrähen 1. 4. – 31. 5.
Stock, Krick, Tafel und
Reiherenten, Gänsesäger 1. 2. – 31. 8.
Saatgänse 1. 1. – 31. 8.
Haubentaucher 1. 1. – 15. 3.
und 1. 4. – 31. 8.
Kormorane 1. 1. – 31. 8.
Graureiher 1. 2. – 31. 8.
im Naturschutzgebiet Rheindelta 1. 1. – 31. 8.
Bläßhühner 1. 2. – 31. 8.
Lachmöwen 1. 1. – 31. 8.
(2) Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.
(3) In den Randzonen (§ 35 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Abs. 1 folgende Schonzeiten:
a) Hirsche der Klasse III 1. 12. – 15. 8.
b) Schmaltiere und Schmalspießer 16. 1. – 15. 5.
c) Tiere und Kälber 16. 1. – 15. 6.
Abschußplanung, Abschußkontrolle
§ 28
Rotwildräume
Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt:
§ 29
Wildregionen
(1) Die in § 28 festgelegten Rotwildräume werden in folgende Wildregionen unterteilt:
(2) Der Bereich des Rheintals, der zu keinem Rotwildraum gehört, wird in folgende Wildregionen unterteilt:
Wildregion 5.1 (Bregenz)
Wildregion 5.2 (Dornbirn)
Wildregion 5.3 (Feldkirch)
§ 30
Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen
Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 4.7.1995, Zl. Va201/95,* festgelegt.
§ 31
Abschußplan
(1) Der Abschuß von Rot, Reh, Gams und Steinwild, von Murmeltieren und Birkhahnen hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Abschußplanung sind an Altersklassen zu unterscheiden:
Kälber bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Schmaltiere und Schmalspießer vom angefangenen bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr
Tiere vom angefangenen 3.
Lebensjahr aufwärts
Hirsche der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Hirsche der Mittelklasse (II) vom angefangenen 5. bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr,
wobei in die Klassen IIa und
IIb unterschieden wird.
Hirsche der Klasse IIa sind
Hirsche, die ein Geweih mit
beidseitiger Krone tragen.
Als Krone gilt jede Anordnung
von wenigstens drei Enden
über dem Mittelende, wobei
jedes Ende mindestens 5 cm
aufweisen muß. Abgebrochene
Enden sind als Enden zu
werten.
Hirsche der Ernteklasse (I) vom angefangenen 11.
Lebensjahr aufwärts
b) beim Rehwild:
Kitze bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Schmalgeißen vom angefangenen bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr
Geißen vom angefangenen 3.
Lebensjahr aufwärts
Jährlinge vom angefangenen bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr
mehrjährige Böcke vom angefangenen 3.
Lebensjahr aufwärts
c) beim Gamswild:
Kitze bis zum vollendeten 1.
Lebensjahr
Geißen der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Geißen der Mittelklasse (II) vom angefangenen 5. bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr
Geißen der Ernteklasse (I) vom angefangenen 13.
Lebensjahr aufwärts
Böcke der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr
Böcke der Mittelklasse (II) vom angefangenen 4. bis zum
vollendeten 8. Lebensjahr
Böcke der Ernteklasse (I) vom angefangenen 9.
Lebensjahr aufwärts
d) beim Steinwild:
Kitze bis zum vollendeten 1.
Lebensjahr
Geißen der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
Geißen der Mittelklasse (II) vom angefangenen 6. bis zum
vollendeten 11. Lebensjahr
Geißen der Ernteklasse (I) vom angefangenen 12.
Lebensjahr aufwärts
Böcke der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Böcke der Mittelklasse (II) vom angefangenen 5. bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr,
wobei in die Klassen IIa und
IIb unterschieden wird. Böcke
der Klasse IIa sind Böcke vom
angefangenen 8. bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr.
Böcke der Ernteklasse (I) vom angefangenen 11.
Lebensjahr aufwärts
§ 32
Abschußkontrolle
(1) Für die Abschußliste (§ 42 Abs. 1 des Jagdgesetzes), die Abschußmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (§ 42 Abs. 2 des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden.
(2) Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, dem als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einzuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
(4) Die vorgelegten Trophäen sind durch ein dauerhaft angebrachtes Merkmal zu kennzeichnen.
Wildfütterung
§ 33
Standort der Futterplätze
(1) Futterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
(2) Futterplätze dürfen in verbißgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
(3) Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, daß das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichster Nähe des Futterplatzes zu achten.
(4) Der Futterplatz ist so anzulegen, daß eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 34
Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen dürfen keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die derartige Schäden verhindern. Untersagt die Behörde eine bisher durchgeführte Fütterung, so hat sie gleichzeitig die zur Vermeidung von untragbaren Schäden erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
§ 35
Fütterung des Rotwildes
(1) Die Fütterung hat mit Wintereinbruch einzusetzen. Vor dem 15. Oktober darf nur mit Genehmigung der Behörde mit der Fütterung begonnen werden.
(2) Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach der Schneeschmelze ist die Fütterung so lange weiterzuführen, bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Jedenfalls ist die Fütterung bis etwa drei Wochen nach dem Vegetationsbeginn im Frühjahr weiterzuführen.
(3) Die Fütterung ist täglich zu betreuen. Ist eine tägliche Betreuung z.B. wegen Lawinengefahr nicht möglich, so ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, daß es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage bzw. eines ausreichenden Futterangebotes kommt. Kann die tägliche Betreuung nicht sichergestellt werden, ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
(4) Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muß eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleichbleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v. H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepreßter als auch in ungepreßter Form verboten.
(5) Innerhalb einer Wildregion (Hegegemeinschaft) sind die Fütterungen nach Beschickungszeitraum, Art und Zusammensetzung des vorgelegten Futters aufeinander abzustimmen. Bei Wildwechsel über die Regionsgrenzen ist diesbezüglich auch auf die Fütterung in den benachbarten Wildregionen Bedacht zu nehmen.
§ 36
Fütterung des Rehwildes
(1) Die Fütterung des Rehwildes ist im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen.
(2) Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muß eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleichbleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v. H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepreßter als auch in ungepreßter Form verboten.
(3) Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
Vergleichsflächen
§ 37
(1) Vergleichsflächen sind in der zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden erforderlichen Anzahl zu errichten und zu erhalten. Pro angefangene 50 ha Waldfläche ist im Jagdgebiet mindestens eine eingezäunte Vergleichsfläche an verjüngungsfähigen Standorten bzw. an Standorten mit beginnender Waldverjüngung zu errichten. Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, daß das Eindringen von Schalenwild verläßlich verhindert wird.
(2) In der Nähe der eingezäunten Vergleichsfläche ist eine im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs und Vegetationsverhältnisse vergleichbare und gleich große Fläche zu markieren (markierte Vergleichsfläche).
(3) In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, ist eine zusätzliche, in der Nähe der Vergleichsfläche gelegene Fläche im Ausmaß von 6 m x 6 m derart einzuzäunen, daß das Eindringen von Weidevieh verläßlich verhindert wird. Nach der Weidesaison ist diese Einzäunung abzulegen.
(4) Die Vergleichsflächen sind vom Jagdschutzorgan und vom Waldaufseher regelmäßig zu beobachten. Ihre Beobachtungen haben sie in einem Protokoll festzuhalten und hierüber im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
Jagdschutzdienst
Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 38
Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildungvon Jagdschutzorganen
(1) Die Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines nur zugelassen werden, wenn
§ 39
Probejahre
(1) Die Probejahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Probejahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist
mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Probejahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschußplan festgelegt sind.
(3) Dem Probejäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Der Probejäger muß die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2 des Jagdgesetzes) besitzen und mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein. Zum Nachweis dieser Tätigkeit hat er ein Tagebuch zu führen. Der Probejäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Probejägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
(4) Die Ableistung der Probejahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich unter Vorlage der Anmeldung des Probejägers beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Probezeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die vollständige Anzeige über die Ableistung der Probejahre bei der Behörde einlangt.
(5) Über die Ableistung der Probejahre haben der Jagdnutzungsberechtigte und das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.
Jagdschutzprüfung
§ 40
Ausschreibung der Prüfungstermine
Das Amt der Landesregierung hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
§ 41
Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Probejahre bzw. der überwiegende Teil der Probejahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Staatsbürgerschaftsnachweis, das Zeugnis über die abgeleisteten Probejahre und das Tagebuch über die Probejahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
§ 42
Prüfungsstoff
(1) Der Prüfungsstoff umfaßt die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
§ 43
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfaßt die Beurteilung des Waldzustandes, insbesondere im Hinblick auf die Naturverjüngung, die Verjüngungsschäden, die Biotoptragfähigkeit und die Waldwirtschaft, sowie die Anwendung der Kenntnisse der Wildkunde und Wildökologie im Wald. Die praktische Prüfung ist vor den mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitgliedern der Prüfungskommission in einem geeigneten Waldgebiet abzulegen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
(5) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 44
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefaßte Ergebnis aus ihrem Sachgebiet mit "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" oder "nicht genügend" zu benoten.
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von
keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit "nicht genügend" bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Abs. 1) eine Gesamtnote zu bilden.
Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.
(3) Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekanntzugeben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.
§ 45
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtnote zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 46
Prüfungsgebühr
Der Prüfungswerber hat vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr im Betrag von 600 S zu entrichten.
§ 47
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 720 S je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 1.440 S.
§ 48
Ersatz der Jagdschutzprüfung
Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch
Jagdförderungsbeitrag
§ 49
(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten:
a) für Jagdschutzorgane, Probejäger
und Jagdverwalter 15 S
b) für Personen mit Hauptwohnsitz
in Vorarlberg 110 S
c) für alle übrigen Personen 300 S.
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von
Gästejagdkarten:
a) für Personen mit Hauptwohnsitz
in Vorarlberg 50 S
b) für alle übrigen Personen 125 S.
Schlußbestimmungen
§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des § 18 lit. a als Ersatz der Jagdprüfung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Probejahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jagdverordnung, LGBl. Nr. 39/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1991 und Nr. 48/1991, außer Kraft.
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