Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
LGBL_VO_19950622_20Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in LustenauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1995 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Lustenau
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:
Auf den Liegenschaften GST-NR 3686/1, 3686/2 und 3688, KG. Lustenau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² - hievon höchstens 2.500 m² Verkaufsfläche für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind - für zulässig erklärt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.