Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
LGBL_VO_19950622_19Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1995 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Feldkirch
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:
Auf den Liegenschaften GST-NR .242 und .243, KG. Feldkirch, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.300 m² - hievon höchstens 1.000 m² Verkaufsfläche für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind - für zulässig erklärt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl. Nr. 44/1992, außer Kraft.
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