Tierzuchtgesetz
LGBL_VO_19950523_10TierzuchtgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.05.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1995 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 1/1995
Gesetzüber die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft
(Tierzuchtgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Ziel
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Equiden (insbesondere Pferden), Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Anwendungsbereich des 1. und 3. Abschnittes sowie des § 4 auf Pelztiere und Kaninchen erweitern, wenn dies zur Erreichung des Zieles des Abs. 2 zweckmäßig ist.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, in der Tierzucht
(3) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Zuchttiere sind Tiere,
(2) Der Zuchtwert eines Tieres ist der Wert seines erblichen Einflusses auf seine Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
(3) Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und Eigenschaften von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Schätzung des Zuchtwertes.
(4) Ein Stichprobentest ist eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Elterntiere festgestellt werden.
(5) Eine Zuchtorganisation ist eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen.
(6) Eine Züchtervereinigung ist ein Zusammenschluß von Züchtern, die ein Zuchtprogramm zur Förderung der Tierzucht durchführen.
(7) Ein Zuchtunternehmen ist ein Betrieb oder ein Zusammenschluß mehrerer Betriebe, der oder die gemeinsam ein Kreuzungs-Zuchtprogramm zur Nutzung der Kombinationseignung der Tiere durchführt bzw. durchführen.
(8) Ein Zuchtprogramm ist eine Festlegung der Zuchtziele, Zuchtmethoden, des Selektionsverfahrens und des Umfanges und der Art von Leistungsprüfungen sowie der Verfahren zu ihrer Auswertung.
(9) Ein Zuchtbuch ist ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis über die Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung sowie zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistung.
(10) Ein Zuchtregister ist ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung sowie zum Nachweis ihrer Herkunft und ihrer Leistung.
(11) Eine Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres auf der Grundlage des Zuchtbuches.
(12) Eine Herkunftsbescheinigung ist eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht auf Grundlage des Zuchtregisters.
(13) Eine Besamungsstation ist eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden.
(14) Eine Embryotransfereinrichtung ist eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Abgabe oder Übertragung von Eizellen und Embryonen.
(15) Ein Samenschein ist eine Bestätigung der Besamungsstation, wonach der abgegebene Samen von einem Zuchttier mit Besamungsbewilligung gewonnen wurde.
(16) Ein Eizellenschein ist eine Bestätigung der Embryotransfereinrichtung, wonach die abgegebenen Eizellen von einem Zuchttier gewonnen wurden.
(17) Ein Mitgliedstaat ist ein Staat, der der Europäischen Union angehört oder für den aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt.
Zuchttiere
§ 3
Verwendung männlicher Zuchttiere, Anbieten und Abgebenvon Zuchttieren
(1) Männliche Tiere dürfen zur Zucht nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen, soweit das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Zuchttier darf ein Tier nur
§ 4
Zuchtwertschätzung, Leistungsprüfung
(1) Die Landwirtschaftskammer hat Zuchtwertschätzungen und als Grundlage dafür Leistungsrüfungen durchzuführen. Bei der Zuchtwertschätung ist auch auf die Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres Bedacht zu nehmen. Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung der Zuchtwertschätzung fachlich geeigneter Einrichtungen für die Auswertung der Daten bedienen.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann bei der Zuchtwertschätzung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Zuchtorganisation oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung nähere Vorschriften über
(4) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführten Zuchtwertschätzungen und Leistungsprüfungen stehen diejenigen gleich, die
§ 5
Sammlung, Auswertung und Veröffentlichungder Ergebnisse
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Leistungsprüfungen zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten zu sammeln und auszuwerten. Sie kann sich bei Durchführung der Auswertung fachlich geeigneter Einrichtungen bedienen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzungen sowie der Stichprobentests in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Auskunftswerber auf Antrag über alle Ergebnisse, die seine Zuchttiere betreffen, zu informieren. Die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfungen dürfen an einschlägige Zuchtorganisationen weiterübermittelt werden.
§ 6
Vatertierhaltung
(1) Die Gemeinden haben, soweit dies erforderlich ist, dafür zu sorgen, daß für Rinder, Pferde und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haltung von Vatertieren festlegen.
(2) Die Kosten, die der Gemeinde aus ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1 erwachsen, können von ihr entsprechend der Zahl der belegten Tiere auf die Tierhalter verumlagt werden.
Zuchtorganisationen
§ 7
Anerkennung
(1) Eine Züchtervereinigung ist von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid anzuerkennen, wenn
(2) Ein Zuchtunternehmen ist von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, lit. d Z. 1 bis 3 und lit. e sinngemäß erfüllt sind.
(3) Soweit es zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, kann die Anerkennung befristet, auf bestimmte Rassen oder Gebiete beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine Zuchtorganisation kann eine befristete Anerkennung erlangen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c noch nicht im vollen Umfang erfüllt sind.
(4) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere
§ 8
Antrag, Änderungen, Widerruf
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muß enthalten:
(2) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 1 lit. a bis c und g unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 1 lit. d bis f bedürfen der Bewilligung der Landwirtschaftskammer.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür - mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 lit. e und des Abs. 2, soweit er sich auf diese Bestimmung bezieht - weggefallen ist und die Zuchtorganisation keine Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit entsprechend der erteilten Bewilligung bietet.
Besamungswesen
§ 9
Berechtigung zur Durchführungder künstlichen Besamung
(1) Zur Durchführung der künstlichen Besamung sind berechtigt:
(2) Die Tätigkeit als Besamungstechniker bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung kann einer Person erteilt werden, wenn sie fachlich geeignet und verläßlich ist. Sie kann unter Berücksichtigung der fachlichen Eignung und des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist, um die veterinärmedizinische Versorgung der Landwirtschaft zu gewährleisten, kann die Bewilligung mit der Einschränkung erteilt werden, daß sie in diesem Gebiet nicht ausgeübt werden darf.
(3) Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer bedarf einer Bewilligung der Landwirtschaftskammer. Diese Bewilligung ist einer Person zu erteilen, wenn sie fachlich geeignet und verläßlich ist. Der Eigenbestandsbesamer ist zur Durchführung der künstlichen Besamung ausschließlich für den Tierbestand in seinem Betrieb, im Betrieb eines im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen oder im Betrieb seines Dienstgebers berechtigt.
(4) Die fachliche Eignung im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist jeweils durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden, von der Landesregierung anerkannten Ausbildungskurses für die künstliche Besamung nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist durch Verordnung anzuerkennen, wenn er nach dem Lehrstoff und den Lehrmethoden jene dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der künstlichen Besamung im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlich sind. Befähigungsnachweise, die nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, sind anzuerkennen.
(5) Die Bewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber wegen eines Vergehens oder wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde und die Verläßlichkeit nicht mehr gegeben ist.
§ 10
Besamungsstation
(1) Der Betrieb einer Besamungsstation bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung) der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung hat den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Besamungsstation festzulegen.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung muß enthalten:
(4) Die Betriebsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu erteilen. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung um eine neuerliche Bewilligung angesucht, so darf die Bewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin ausgeübt werden.
(5) Änderungen der für die erteilte Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Besamungsstation unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Änderungen des sachlichen oder des räumlichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(6) Die Besamungsstation hat die Durchführung der künstlichen Besamung in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich durch Abschluß von Verträgen mit Tierärzten und Besamungstechnikern sicherzustellen. Die Besamungsstation hat auf Anforderung Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben. Sie darf keinen höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges entspricht. Das gilt nicht für das Verbringen von Samen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
(7) Die Besamungsstation hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Lagerung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu führen.
(8) Die Landwirtschaftskammer kann eine Samenvertriebsstelle errichten und betreiben. Sie ist dazu verpflichtet, solange eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erteilt ist. Die Landwirtschaftskammer kann sich beim Betrieb der Samenvertriebsstelle einer fachlich geeigneten Einrichtung bedienen. Aufgabe der Samenvertriebsstelle ist die Versorgung der Tierhalter und anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Samen. Die Errichtung der Samenvertriebsstelle ist der Landesregierung anzuzeigen. Für den Betrieb der Samenvertriebsstelle gelten die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.
(9) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschrifen zu erlassen über
§ 11
Besamungsbewilligung
(1) Eine Besamungsbewilligung ist von der Landwirtschaftskammer für ein männliches Zuchttier zu erteilen, wenn
(2) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 1 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Zuchttier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungsprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 1 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Zuchttier treten.
(3) Die Besamungsbewilligung kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(4) Der Besamungsbewilligung stehen entsprechende Bewilligungen sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen, die von einem anderen Bundesland oder von einem anderen Mitgliedstaat nach dem dort geltenden Recht erteilt wurden, gleich.
(5) Die Besamungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu erteilen. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung um eine neuerliche Bewilligung angesucht, so darf die Bewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin ausgeübt werden. Die Besamungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen,
§ 12
Antrag auf Besamungsbewilligung
(1) Einen Antrag auf Besamungsbewilligung kann nur
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
§ 13
Anbieten und Abgeben von Samen
(1) Nur Besamungsstationen (§ 12 Abs. 1 lit. a) und die Samenvertriebsstelle dürfen Samen anbieten und abgeben, und nur von diesen darf Samen bezogen werden. Im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation oder der Samenvertriebsstelle darf Samen nur von dieser oder über diese bezogen werden.
(2) Es darf nur Samen angeboten, abgegeben und bezogen werden, der
(3) Eine Besamungsstation (Abs. 1) und die Samenvertriebsstelle
(4) Samen darf an einen Abnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben und von diesem nur bezogen werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 und 4) erteilt wurde. § 14 bleibt unberührt.
(5) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu führen. Diese und der Tierhalter haben von ihnen festgestellte erblich bedingte Auffälligkeiten der Besamungsstation oder Samenvertriebsstelle, die den Samen abgegeben hat, zu melden.
(6) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
§ 14
Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
(1) Samen, der aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten sind, in einen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder werden soll, darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die Landwirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat. Die Bewilligung kann nur die Samenvertriebsstelle oder die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbietet oder abgibt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Landwirtschaftskammer kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 2 lit. b und c zulassen, soweit das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Landesregierung kann, soweit das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung bestimmen, daß Bewilligungen, die von Behörden anderer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, jene nach Abs. 1 ersetzen.
Embryotransfer
§ 15
Berechtigung zur Durchführung der Eizellen- und Embryoübertragung
Die Übertragung von Eizellen und Embryonen darf nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werden.
§ 16
Embryotransfereinrichtung
(1) Der Betrieb einer Embryotransfereinrichtung bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung) der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung hat den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Embryotransfereinrichtung festzulegen.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung muß enthalten:
(4) Die Betriebsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu erteilen. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung um eine neuerliche Bewilligung angesucht, so darf die Bewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin ausgeübt werden.
(5) Änderungen der für die erteilte Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Embryotransfereinrichtung unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Änderungen des sachlichen oder des räumlichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(6) Unbeschadet bundesgesetzlicher Bestimmungen ist die Behandlung von Eizellen und Embryonen Embryotransfereinrichtungen vorbehalten und sind gentechnische Eingriffe in die Keimbahn unzulässig.
(7) Die Embryotransfereinrichtung hat über Gewinnung, Behandlung, Überprüfung während der Lagerung, Abgabe und Übertragung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu führen.
(8) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
§ 17
Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen angeboten oder abgegeben werden. Einer Embryotransfereinrichtung, die gemäß § 16 Abs. 1 bewilligt wurde, stehen Embryotransfereinrichtungen gleich, die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat nach dem dort geltenden Recht betrieben werden.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben und bezogen werden, wenn sie
(3) Bei der Abgabe von Eizellen und Embrynen sind
(4) Embryonen dürfen an Abnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben und von diesen nur bezogen werden, wenn für das Vatertier, von dem der Samen stammt, eine Besamungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 und 4) erteilt wurde. § 18 bleibt unberührt.
§ 18
Anbieten und Abgeben von eingeführten Eizellenund Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen, die aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten sind, in einen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder werden sollen, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die Landwirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt § 14 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen bei den Elterntieren vorliegen müssen.
Behörden-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 19
Behörden
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung.
§ 20
Anhörung
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und vor Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 26 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
(2) Vor der Anerkennung einer Züchtervereinigung (§ 7 Abs. 1) hat die Landwirtschaftskammer die anerkannten Züchtervereinigungen, deren sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich berührt ist, zu hören.
§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer
Der Betrieb einer Samenvertriebsstelle obliegt der Landwirtschaftskammer im eigenen Wirkungsbereich.
§ 22
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23
Kundmachungen
Die Landesregierung hat die Erteilung der Betriebsbewilligung an Besamungsstationen und die Erteilung der Betriebsbewilligung an Embryotransfereinrichtungen, die Landwirtschaftskammer die Anerkennung von Zuchtorganisationen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 24
Überwachung
(1) Der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer obliegt hinsichtlich der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide die Überwachung
(2) Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen haben auf Verlangen der Behörden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Voll- dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Organe der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer, die von der Landesregierung hiezu schriftlich ermächtigt sind, dürfen im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen betreten, um dort
(4) Für eine entnommene Probe ist vom Land auf Verlangen der Partei eine von der Landesregierung zu bestimmende angemessene Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn aufgrund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall erkannt worden ist.
(5) Überprüfungen gemäß Abs. 3 dürfen bei Tierärzten nur in Anwesenheit eines Amtstierarztes erfolgen.
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geld-strafe bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handlungen oder Unterlassungen gemäß Abs. 1 lit. b, d, h, i und k werden auch dann nach Abs. 1 bestraft, wenn sie außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wurden und dies eine Umgehung des Gesetzes darstellt.
(4) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezieht, können für verfallen erklärt werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn an den Verfallsgegenständen Dritte dinglich berechtigt sind, es sei denn, der Verfügungsberechtigte hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes zur Begehung einer mit Verfall bedrohten Übertretung dienen werde.
(5) Die Landwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte sind vom Ausgang des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
§ 26
Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Zuchttiere bestimmter Rassen von der Anwendung dieses Gesetzes ausnehmen, soweit dies den Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration nicht widerspricht und hiedurch das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen bewilligen
§ 27
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisationen gelten als im Sinne des § 7 anerkannt.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für die künstliche Besamung an einer im Zeitpunkt des Abschlusses anerkannten Ausbildungsstätte werden nach diesem Gesetz anerkannt. Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur künstlichen Besamung berechtigt waren, sind weiterhin zur Durchführung der künstlichen Besamung im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit berechtigt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und rechtmäßig geführten Embryotransfereinrichtungen gelten als im Sinne des § 16 bewilligt.
§ 28
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 3/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1983 und LGBl. Nr. 20/1990, außer Kraft.
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