Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß
LGBL_VO_19941229_84Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, AusmaßGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 84/1994 27. Stück
Vorarlberg
Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß
Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei
Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes (Halden-oder Hochseepatent) 1.000 S.
Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die
Ausübung der Sportfischerei beträgt
a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als
einer Woche zur Fischerei
vom Ufer aus 3,- S
vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 6,50 S
für jeden vollen Kilometer der Uferlinie des Gebietes des
Fischereiberechtigten,
b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer
von höchstens einer Woche 9,-S.
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