Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19941222_70Gemeindereisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 70/1994 23. Stück
Vorarlberg
Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Gemeindereisegebührenverordnung
Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit h und Abs. 4 in Verbindung mit § 123 Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1994, wird verordnet:
Artikel I
In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 25/1989, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992 und Nr. 31/1994, haben die Anlagen 2 und 3 zu lauten:
"Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge
mit einem Hubraum
bis 250 cm3 1,46 S
über 250 cm3 2,58 S
b) für Personenkraftwagen 4,60 S
Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,55 S je Fahrkilometer.
(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:
Inland
(ohne Zollausschlußgebiet Mittelberg)
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.
Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.