Entschädigung von Mitgliedern des Vergabekontrollsenats
LGBL_VO_19940811_53Entschädigung von Mitgliedern des VergabekontrollsenatsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1994 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Entschädigungvon Mitgliedern des Vergabekontrollsenats
Auf Grund des § 89 Abs. 8 des Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, wird verordnet:
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder des Vergabekontrollsenats wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, wie folgt festgesetzt:
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