Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
LGBL_VO_19940628_45FleischuntersuchungsgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1994 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Gebühren für dieSchlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchungsowie die Auslandsfleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsgebührenverordnung)
Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
§ 1
Gebühren
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung, Kontrolluntersuchung und Auslandsfleischuntersuchung haben die über das untersuchte Tier oder Fleisch Verfügungsberechtigten Gebühren in der in dieser Verordnung festgesetzten Höhe zu entrichten.
(2) In den in dieser Verordnung festgesetzten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung fällig.
(4) Die Gebühren sind von der Bezirkshauptmannschaft einzuheben, in deren Gebiet die gebührenpflichtige Untersuchung stattgefunden hat. Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 Anwendung.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt für die:
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
Rinder und Einhufer über 120 kg Totgewicht 78,-- S
Kälber und Fohlen bis zu 120 kg Totgewicht 45,-- S
Schweine über 25 kg Totgewicht 45,-- S
Schafe und Ziegen über 3 Monate 38,-- S
Ferkel bis 25 kg Totgewicht, Schaf- und
Ziegenlämmer bis 3 Monate 22,-- S
Zuchtwild 50,-- S
Schalenwild aus freier Wildbahn 50,-- S
Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Flugwild) aus
Freier Wildbahn 12,-- S
Hauskaninchen 12,-- S
Geflügel 0,70 S
b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)
Kompressionsmethode 22,-- S
Verdauungsmethode 13,-- S
Verdauungsmethode mit Trichomat 15,-- S
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je angefangene
Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 200,-- S
zuzüglich Fahrtkosten je km 7,60 S
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei
tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 36,-- S
sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art je 100 kg 70,-- S
e) Durchführung einer Koch- und Bratprobe 63,-- S
(2) Die Mindestgebühr für einen Untersuchungstermin, ausgenommen Abs. 1 lit. c, beträgt 134 S.
(3) Für eine Überprüfung einer Beurteilung gemäß § 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind von dem, der eine solche Überprüfung verlangt, im Falle einer Bestätigung der Beurteilung die doppelte Gebühr gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 zu entrichten.
(4) Ein Zuschlag von jeweils 100 v.H. der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 ist für Untersuchungen, die auf Verlangen des Verfügungsberechtigten außerhalb der jeweils vom Bürgermeister gemäß § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes festgesetzten Schlachttage und Untersuchungszeiten vorgenommen werden, zu entrichten.
(5) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 2 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Fleischuntersuchungsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat neben den gemäß Abs. 1 bis 5 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten für eine bakteriologische Fleischuntersuchung in der Höhe des Tarifes der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen zuzüglich der Kosten für Probenentnahme und Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Zerlegung des Schlachtkörpers oder einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist.
§ 3
Verwendung der Gebühren
(1) Die Gebühren fallen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, der Ausgleichskassa zu.
(2) In Gemeinden, in denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Kontrolluntersuchung von einem in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorgan durchgeführt werden, entfallen von den Gebühren
§ 4
Ausgleichskassa
(1) Der Landeshauptmann hat eine Ausgleichskassa zum überörtlichen Ausgleich der mit den Untersuchungen verbundenen Gebühren und Kosten zu führen.
(2) Über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Ausgleichskassa ist jeweils bis Ende März des Folgejahres ein detaillierter Jahresbericht zu erstellen.
(3) Aus der Ausgleichskassa erhalten die Fleischuntersuchungsorgane:
b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung, der Kontrolluntersuchung und der
Trichinenuntersuchung bei Entfernungen
bis fünf Kilometer 38 S
zwischen sechs und zehn Kilometer 76 S
über zehn Kilometer 114 S
(4) Aus der Ausgleichskassa sind der Sachaufwand der Fleischuntersuchungsorgane sowie die Kosten für die Durchführung der Fortbildungskurse nach den §§ 13 und 14 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu tragen.
§ 5
Abrechnung
(1) Die Ansprüche der Fleischuntersuchungsorgane sind von der Bezirkshauptmannschaft monatlich im nachhinein abzurechnen. Gemeinden, denen vom Landeshauptmann die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, haben diese Abrechnung selbst vorzunehmen. Folgende Angaben aus dem Protokollbuch sind vom Fleischuntersuchungsorgan, bei den in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorganen von der Gemeinde, bis zum fünften des Folgemonats der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen:
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 4/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1993, außer Kraft.
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