Verbrennen von Stoffen außerhalb von Anlagen
LGBL_VO_19940628_43Verbrennen von Stoffen außerhalb von AnlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1994 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannesüber das Verbrennen von Stoffen außerhalb von Anlagen
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, und des § 2 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:
§ 1
Verbot des Verbrennensnicht biogener Materialien
(1) Außerhalb von Anlagen dürfen keine Abfälle oder sonstigen Stoffe, die die Luft erheblich verunreinigen, wie beschichtetes, verleimtes, lackiertes oder imprägniertes Holz, Kunststoffe, Gummi, Kleidungsstoffe udgl., verbrannt werden. Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anzünden zulässiger Feuer verwendet werden. Die Bestimmungen über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für das Verbrennen von Stoffen im Rahmen von Einsätzen und einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres und von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung, wenn die Luftverunreinigung auf das geringstmögliche Maß beschränkt bleibt.
§ 2
Verbrennen von schädlingsbefallenenbiogenen Materialien
Die Bestimmungen über das Verbot des flächenhaften und punktuellen Verbrennens von biogenen Materialien stehen dem Verbrennen schädlingsbefallener biogener Materialien aufgrund des Kulturpflanzenschutzgesetzes nicht entgegen.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbrennen von Stoffen im Freien, LGBl. Nr. 57/1989, außer Kraft.
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