Landes-Luftreinhaltegesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19940628_42Landes-Luftreinhaltegesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1994 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Landes-Luftreinhaltegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 des Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landes-Luftreinhaltegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 18/1994, ergeben.
(2) Es werden ferner sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Soweit das Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 35/1984, insbesondere die §§ 2 Abs. 1 lit. e und f, 3, 10 Abs. 1 lit. a und d, als Bundesrecht in Geltung steht (Art. VIII B-VG-Novelle 1988), wird es durch die Neukundmachung nicht berührt (Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 18/1994).
Gesetzüber die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen
(Landes-Luftreinhaltegesetz)
§ 1
Allgemeines
(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder
(2) Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist.
§ 2
Luftreinhaltemaßnahmen
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Nennheizleistung der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ist zu entsprechen, soweit nicht die Festsetzung strengerer Vorschriften zulässig ist.
§ 3
Förderung der Luftreinhaltung
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Betreiber von Heizungsanlagen über die Belange der Luftreinhaltung informiert werden.
§ 4
Überwachung der Heizungsanlagen
(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.
§ 5
Behörden
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Nach § 2 Abs. 1 lit. e erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft in erster Instanz zu vollziehen.
§ 6
Überwachungsorgane
(1) Die Gemeinde hat, sofern sie nicht eigene Bedienstete bestellt, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu bestellen:
(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfaßt
(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.
(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.
(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.
(6) Überwachungsorganen gebührt, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, für ihre Überwachungstätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation, der erforderlichen technischen Ausstattung sowie des durchschnittlichen Zeit- und Materialaufwandes festzusetzen ist.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung von Überwachungsorganen und ihre Tätigkeit erlassen.
§ 7
Aufgaben des Umweltinstitutesdes Landes Vorartberg
Das Umweltinstitut des Landes Vorartberg hat
§ 8
Inanspruchnahme von Liegenschaften,Auskunftspflicht
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die erforderlichen Meßgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können,
(2) Die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 7 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Meßgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.
§ 9
Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren
(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.
§ 10
Kosten
(1) Die Gemeinde hat den Betreibern von Heizungsanlagen die Erstattung der Kosten der Durchführung von Überprüfungen aufzutragen, wenn diese aufgrund von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Überprüfung verursacht worden sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 11
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 90.000 S oder eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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